402; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet E.________ eine Menge von 43.25 Kokaingemisch verkauft zu haben, weswegen zur Ermittlung der Menge lediglich die Angaben von E.________ gewürdigt werden können. In der ersten Einvernahme sagte E.________ zunächst aus insgesamt 2-3-mal Kokain gekauft zu haben (pag. 49 Z. 30). Anschliessend korrigierte er sich auf 3-4-mal pro Woche, wobei er in manchen Wochen auch nichts gekauft habe (pag. 49 Z. 63). Bei der nächsten Einvernahme gab er an, von Juli 2015 bis Herbst 2016 habe er einmal alle 1-2 Monate gekauft, zwischen Herbst 2016 und Anfang des Monats Juli 2017 dann 2-3-mal pro Woche (pag. 54).