Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass es zwischen E.________ und dem Beschuldigten zu Drogenverkäufen gekommen sei, auch wenn E.________ den Beschuldigten nicht mit Sicherheit habe identifizieren können. Die Nummer, welche E.________ jeweils für Drogenbestellungen kontaktiert habe, sei die Nummer des sichergestellten Nokia 105. Zudem sei die Nummer von E.________ unter dem Namen «Z.________» im Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert gewesen (pag. 400 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich der verkauften Menge führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 402; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet E.____