men sei. Weiter habe er ausgesagt, dass das Treffen jeweils per Mobiltelefon vereinbart worden sei. Er habe jeweils die Nummer V.________ kontaktiert, wenn er Kokain habe kaufen wollen. Der Beschuldigte habe hingegen keine Angaben machen können, wo er sich am 2. Mai 2017 und 16. Mai 2017 zwischen 16:00 und 16:30 Uhr aufgehalten habe. Er habe alles abgestritten, insbesondere, E.________ zu kennen. Einzig habe er bestätigt, dass es sich beim fotografierten Velofahrer – das Foto habe anlässlich der Observation vom 2. Mai 2017 aufgenommen werden können – um ihn selbst handle. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass es zwischen E.______