Auch seien die Aussagen in Bezug auf den Kollegen sehr vage und entsprechend als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (pag. 399 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.1.2 Verkauf von Kokain an E.________ Die Vorinstanz führte bezüglich des Verkaufs von Kokain an E.________ aus, dass die Polizei habe beobachten können, wie sich der Beschuldigte regelmässig mit E.________ in C.________ an der O.________ und am P.________ getroffen ha-