Sein Vorbringen, es sei auch durch seinen Kollegen benutzt worden, habe der Beschuldigte erstmals an der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung – und damit sehr spät im Verfahren – geäussert, obwohl ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgehalten worden sei, auf dem Handy seien Drogenbestellungen eingegangen. Eine frühere Benutzung des Mobiltelefons durch jemand anderen wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt erwähnt worden und nicht erst auf entsprechende Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Befragung. Auch seien die Aussagen in Bezug auf den Kollegen sehr vage und entsprechend als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (pag.