f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf diese Aussagen und die objektiven Beweismittel kam die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss, dass das Nokia 105 bis zu dessen Sicherstellung bzw. der Verhaftung des Beschuldigten in Gebrauch gewesen und ausschliesslich vom Beschuldigten benutzt worden sei. Sein Vorbringen, es sei auch durch seinen Kollegen benutzt worden, habe der Beschuldigte erstmals an der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung – und damit sehr spät im Verfahren – geäussert, obwohl ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgehalten worden sei, auf dem Handy seien Drogenbestellungen eingegangen.