Mobiltelefon ausgegangen und der letzte eingehende Anruf auf den 20. Juli 2017 datiert sei. Anlässlich der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung habe der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage hin zugegeben, dass er das Mobiltelefon benutzt habe. Auf Frage, ob er der Einzige gewesen sei, habe er angegeben, dass das Handy nicht nur von ihm, sondern auch von seinem Kollegen benutzt worden sei. Als dieser vor zwei bis drei Jahren zurück nach Nigeria gegangen sei, habe er das Mobiltelefon dem Beschuldigten gegeben (pag. 398 f.; S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).