59 ff.), D.________ (pag. 67 ff.;) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 72 ff.; pag. 87 ff.; pag. 298 ff.; pag. 306 ff.; pag. 507 ff.) vor. Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (pag. 390 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit von Relevanz werden diese in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben und anschliessend gewürdigt.