6. Einstellung Widerrufsverfahren Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 27. November 2015 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland verurteilt und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; seit Ende November 2020 liegt diese Verurteilung mehr als fünf Jahre zurück (zwei Jahre Probezeit und drei Jahre nach Art. 46 Abs. 5 StGB). Entsprechend ist das Widerrufsverfahren oberinstanzlich einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung