Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes (Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung) auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit weitergehend gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).