Entsprechend können diese Punkte (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.1.-3.) nicht in Rechtskraft erwachsen sein und sind daher grundsätzlich ebenfalls durch die Kammer neu zu beurteilen (vgl. Ziff. I.6. nachfolgend). Ferner ist praxisgemäss neu über das DNA-Profil (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.5.) und die erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.6.) zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf Ziff.