IV.2. und Ziff. IV.4.) und die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, CHF 4'357.90 beträgt (Art. 71 StGB; erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.3.). Von der Kammer zu überprüfen sind somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch 1) Veräussern von insgesamt 50.75 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 2. Juli 2017 in C.________ (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.1. [Ziff. 1.1. und Ziff. 1.2.]) und 2)