3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (dazu Ziff. I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (Kugeln mit Kokaingemisch), die Grammwaage, das Natel Nokia 105 inkl. Ladekabel und 2 SIM-Karten (SIM-Karte 1: H.________;