2.3 Die Verfahrenskosten seien für die erste und zweite Instanz anteilsmässig dem Kanton Bern aufzuerlegen, das Honorar des amtlichen Anwaltes sei entsprechend eingereichter Honorarnote zu bestimmen und auszurichten. 2.4 Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen durch das Gericht zu treffen. Der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.11.2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen. 3.1 SUBEVENTUALITER: [neu: Eventualantrag] Herr A.________ sei schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mengenmässig qualifiziert begangen,