a) Durch Veräussern einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, 34 Gramm nicht übersteigend (RHG 44%; 14.9 Gramm reines Kokain), begangen in der Zeit vom 01.07.2015 bis am 02.07.2017 in C.________; b) Durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch (RHG 44%, 2.82 Gramm reines Kokain), begangen am 12.07.2017 am F.________ in C.________. 2.2 Herr A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe nach richterlichem Ermessen, jedoch 9 Monate nicht übersteigend, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.