Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 22. September 2020 (pag. 450 f.) teilten die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. September 2020 (pag. 454 f.) und der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 (pag. 456) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der jeweilig anderen Partei beantragt werde.