Weiter werden die Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils analog folgenden Anträgen verlangt: 3. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeblich mengenmässig qualifiziert begangen, a. Durch Veräussern, von insgesamt 50.75 Gramm Kokaingemisch (RHG 44%; 22.33 Gramm reines Kokain), angeblich begangen in der Zeit vom 01.07.2015 bis am 0207.2017 [recte: 02.07.2017] in C.________;