Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. August 2020 (pag. 384 ff.). Am 2. September 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 438 f.). Darin wurde die Berufung auf den Verzicht der Anordnung einer Landesverweisung beschränkt und in Aussicht gestellt, eine Landesverweisung von 5 Jahren mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) zu beantragen. Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 16. September 2020 (pag. 446 ff.) stellte der Beschuldigte, nunmehr amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.____