3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, beträgt CHF 4‘357.90 (Art. 71 StGB). 4. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 717.10 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. J.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).