A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz von CHF 1‘190.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen (Kugeln mit Kokaingemisch) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Grammwaage - 1 Natel Nokia 105 inkl. Ladekabel und 2 SIM-Karten (SIM-Karte 1: H.________; SIM-Karte 2: I.________)