und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 2 StGB 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (12.07.2017) wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.