Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 381+382 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Einzelgericht) vom 19. November 2019 (PEN 19 62+930) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 19. November 2019 folgendes Urteil (pag. 344 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mengenmässig qualifiziert began- gen, 1. Durch Veräussern, von insgesamt 50.75 Gramm Kokaingemisch (RHG 44%; 22.33 Gramm reines Kokain), begangen in der Zeit vom 01.07.2015 bis am 02.07.2017 in C.________, na- mentlich wie folgt: 1.1. 7.5 Gramm Kokaingemisch (3.3 Gramm reines Kokain) an D.________; 1.2. 43.25 Gramm Kokaingemisch (19.03 Gramm reines Kokain) an E.________. 2. Durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf, von insgesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch (RHG 44%, 2.82 Gramm reines Kokain), begangen am 12.07.2017 am F.________ in C.________. und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 2 StGB 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (12.07.2017) wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘615.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 7‘143.75, insgesamt bestimmt auf CHF 14‘758.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 8‘284.00). 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 5’515.00 Auftritt STA an HV CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’600.00 Total CHF 7’615.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 35.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 6474.75 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 634.00 Total CHF 7’143.75 Total Verfahrenskosten CHF 14’758.75 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 13‘958.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 7‘484.00). II. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.11.2015 für eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerru- fen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt G.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.58 200.00 CHF 1’716.00 juristische Assistenz 11.26 100.00 CHF 1’126.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 74.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’916.30 CHF 233.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’149.60 volles Honorar 8.58 250.00 CHF 2’145.00 juristische Assistenz 11.26 100.00 CHF 1’126.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 74.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’345.30 CHF 267.60 Total CHF 3’612.90 nachforderbarer Betrag CHF 463.30 3 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.50 200.00 CHF 2’700.00 juristische Assistenz 1.18 100.00 CHF 118.00 Reisezeit CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 119.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’087.40 CHF 237.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’325.15 volles Honorar 13.50 250.00 CHF 3’375.00 juristische Assistenz 1.18 100.00 CHF 118.00 Reisezeit 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 119.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’762.40 CHF 289.70 Total CHF 4’052.10 nachforderbarer Betrag CHF 726.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘474.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz von CHF 1‘190.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen (Kugeln mit Kokaingemisch) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Grammwaage - 1 Natel Nokia 105 inkl. Ladekabel und 2 SIM-Karten (SIM-Karte 1: H.________; SIM-Karte 2: I.________) 3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhande- ne Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, beträgt CHF 4‘357.90 (Art. 71 StGB). 4. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 717.10 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. J.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 4 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt K.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 25. November 2019 und A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, mit Schreiben vom 26. November 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 353; pag. 355). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. August 2020 (pag. 384 ff.). Am 2. September 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 438 f.). Darin wurde die Berufung auf den Verzicht der Anordnung einer Landesverweisung beschränkt und in Aussicht gestellt, eine Landesverweisung von 5 Jahren mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) zu beantragen. Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 16. September 2020 (pag. 446 ff.) stellte der Beschuldigte, nunmehr amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ (pag. 368 ff.), in der Sache folgende Anträge (pag. 447; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass der Verzicht auf eine Landesverweisung gem. I. Ziff. 2 des Urteils vom 19.11.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei weiter festzustellen, dass der Entscheid gem. II. Ziff. 1 und 2 des Urteils vom 19.11.2019, den bedingten Vollzug des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.11.2015 nicht widerrufen und A.________ stattdessen zu verwarnen mittlerweile in Rechtskraft erwach- sen ist. Weiter werden die Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils analog folgenden Anträgen verlangt: 3. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz angeblich mengenmässig qualifiziert begangen, a. Durch Veräussern, von insgesamt 50.75 Gramm Kokaingemisch (RHG 44%; 22.33 Gramm reines Kokain), angeblich begangen in der Zeit vom 01.07.2015 bis am 0207.2017 [recte: 02.07.2017] in C.________; b. Durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokainge- misch (RHG 44%, 2.82 Gramm reines Kokain), begangen am 12.07.2017 am F.________ in C.________. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, A.________ sei eine Entschädigung für die notwendige Verteidigung durch den Kanton Bern gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. 5. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen durch das Gericht zu treffen. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 22. September 2020 (pag. 450 f.) teilten die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. September 2020 (pag. 454 f.) und der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 (pag. 456) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der jeweilig anderen Partei beantragt werde. 5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge über den Beschuldigten vom 31. Mai 2021 (Abfrage mit Ge- burtsdatum L.________ [pag. 493]) und vom 9. Juni 2021 (Abfrage mit Geburtsda- tum M.________ [pag. 497]), ein aktueller Leumundsbericht vom 29. Mai 2021 (in- kl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse [pag. 488 ff.]), ein Betreibungsre- gisterauszug vom 10. Juni 2021 (pag. 501) sowie ein Bericht des Migrationsdiens- tes des Kantons Bern betreffend Landesverweisung vom 12. Mai 2021 (pag. 484 ff.) eingeholt. Ferner wurden die Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern ediert. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde das von der Verteidigung eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten inkl. Fotos vom 14. Juni 2021 antrags- gemäss zu den Akten erkannt (pag. 505 f.; pag. 538 ff.). Im Weiteren wurde der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 507 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten [in Abweichung zu seiner Beru- fungserklärung vom 16. September 2020, pag. 446 ff.] folgende Anträge und Even- tualanträge (pag. 516 f.; pag. 535; Hervorhebungen im Original): 2.1 EVENTUALITER: [neu: Hauptantrag] Herr A.________ sei schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, a) Durch Veräussern einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, 34 Gramm nicht über- steigend (RHG 44%; 14.9 Gramm reines Kokain), begangen in der Zeit vom 01.07.2015 bis am 02.07.2017 in C.________; b) Durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokainge- misch (RHG 44%, 2.82 Gramm reines Kokain), begangen am 12.07.2017 am F.________ in C.________. 2.2 Herr A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe nach richterlichem Ermessen, jedoch 9 Monate nicht übersteigend, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. 2.3 Die Verfahrenskosten seien für die erste und zweite Instanz anteilsmässig dem Kanton Bern aufzuerlegen, das Honorar des amtlichen Anwaltes sei entsprechend eingereichter Honorarnote zu bestimmen und auszurichten. 2.4 Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen durch das Gericht zu treffen. Der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.11.2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen. 3.1 SUBEVENTUALITER: [neu: Eventualantrag] Herr A.________ sei schuldig zu sprechen der Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mengenmässig qualifiziert begangen, a) Durch Veräussern, von einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, mindestens 35 Gramm (RHG 44%; mindestens 15.4 Gramm reines Kokain), begangen in der Zeit vom 01.07.2015 bis am 02.07.2017 in C.________; 6 b) Durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokainge- misch (RHG 44%, 2.82 Gramm reines Kokain), begangen am 12.07.2017 am F.________ in C.________. 3.2 Herr A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe nach richterlichem Ermessen, jedoch 12 Monate nicht übersteigend, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. 3.3 Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei unter Annahme eines persönlichen Härtefalls zu verzichten. 3.4 Die Verfahrenskosten seien für die erste und zweite Instanz anteilsmässig dem Kanton Bern aufzuerlegen, das Honorar des amtlichen Anwaltes sei entsprechend eingereichter Honorarnote zu bestimmen und auszurichten. 3.5 Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen durch das Gericht zu treffen. Der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.11.2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt N.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juni 2021 folgende Anträge (pag. 528; pag. 536 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Nichtwiderrufs, der Verwarnung und der Auferlage der Kosten für das Widerrufsverfahren an A.________ (Urteilsdispositiv Ziff. II.); 2. der verfügten Einziehung der beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und des beschlag- nahmten Bargeldbetrages sowie der verfügten Ersatzforderungen des Kantons Bern (Urteilsdis- positiv Ziff. 1. – 4.). II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig qualifiziert begangen 1. durch Veräussern von insgesamt 50.75 Gramm Kokaingemisch (22.33 Gramm reines Kokain), begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 2. Juli 2017 in C.________ wie folgt: 1.1 7.5 Gramm Kokaingemisch (3.3 Gramm reines Kokain) an D.________; 1.2 43.25 Gramm Kokaingemisch (19.03 Gramm reines Kokain) an E.________. 2 durch Besitz und das Treffen von Anstalten zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokainge- misch (2.82 Gramm reines Kokain), begangen am 12. Juli 2017 in C.________; und zu verurteilen: 7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, abzüglich einem Tag Polizeihaft, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz; III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienst- lichen Daten zu erteilen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (dazu Ziff. I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (Kugeln mit Kokaingemisch), die Grammwaage, das Natel Nokia 105 inkl. Ladekabel und 2 SIM-Karten (SIM-Karte 1: H.________; SIM-Karte 2: I.________) sowie der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 717.10 in Anwendung von Art. 69 bzw. Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen werden (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.1., Ziff. IV.2. und Ziff. IV.4.) und die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, CHF 4'357.90 beträgt (Art. 71 StGB; erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.3.). Von der Kammer zu überprüfen sind somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch 1) Veräussern von insgesamt 50.75 Gramm Kokainge- misch in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 2. Juli 2017 in C.________ (erstinstanzli- ches Dispositiv Ziff. I.1. [Ziff. 1.1. und Ziff. 1.2.]) und 2) Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch am 12. Juli 2017 am F.________ in C.________ (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.2.), der Sanktionen- punkt (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.1. [Freiheitsstrafe von 14 Monaten] und Ziff. I.2. [Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung]) sowie der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I. 3. und Ziff. III.), wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Be- schuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 8 Der Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzugs sowie die Verwarnung des Beschul- digten wurden zwar nicht angefochten. Weil aber die Schuldsprüche gesamthaft zu überprüfen sind, hat auch das Widerrufsverfahren als mitangefochten zu gelten, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB vom Verfahrensausgang abhängig ist. Entsprechend können diese Punkte (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.1.-3.) nicht in Rechtskraft erwachsen sein und sind daher grundsätzlich ebenfalls durch die Kammer neu zu beurteilen (vgl. Ziff. I.6. nachfolgend). Ferner ist praxisgemäss neu über das DNA-Profil (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.5.) und die erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.6.) zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf Ziff. I.2. des erst- instanzlichen Sanktionenpunktes (Verzicht auf die Anordnung einer Landesverwei- sung) auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit weitergehend gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Einstellung Widerrufsverfahren Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 27. November 2015 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ver- urteilt und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; seit Ende November 2020 liegt diese Verurteilung mehr als fünf Jahre zurück (zwei Jahre Probezeit und drei Jahre nach Art. 46 Abs. 5 StGB). Entsprechend ist das Widerrufsverfahren oberinstanz- lich einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen / Übersicht Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 4. April 2018 (pag. 6 ff.) wurde ihr am 19. April 2017 aus der Bevölkerung Mitteilung gemacht, dass in C.________ regelmässig im Bereich O.________ und P.________ Drogen umge- setzt würden. Polizeiliche Ermittlungen (inkl. Observation) ergaben, dass sich der Beschuldigte regelmässig in diesem Bereich mit E.________ traf. In der Folge konnte E.________ am 3. Juli 2017 als Lenker des PWs Opel Mokka, Q.________, zu einer Verkehrskontrolle angehalten werden. Bei der Effektenkontrolle kam eine kleine Menge Kokaingemisch in seiner Hosentasche zum Vorschein. Am 12. Juli 2017 wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und u.a. fünf Plastikkügelchen mit Kokaingemisch (9.3 Gramm brutto) sowie ein Natel Nokia 105 sichergestellt und beschlagnahmt. Auf diesem Natel gingen als- dann regelmässig Anrufe und Nachrichten ein. Zwei der eingehenden Rufnummern konnten mutmasslichen Kokainkonsumenten zugeordnet werden, u.a. D.________ aus R.________ (und S.________ aus C.________). Der Beschuldigte wurde von 9 E.________ und D.________ des Drogenhandels (Verkauf von Kokaingemisch) belastet. 8. Beweismittel Der Kammer liegen insbesondere die Unterlagen der Kantonspolizei Bern, nament- lich der Bericht zur vorläufigen Festnahme vom 12. Juli 2017 (pag. 2 ff.), der An- zeigerapport vom 4. April 2018 (pag. 6 ff.), der Berichtsrapport vom 28. Juli 2017 (pag. 13 ff.), das Fotodossier vom 4. April 2018 (pag. 17 ff.), das Hausdurchsu- chungsprotokoll vom 12. Juli 2017 (pag. 105 ff.) sowie die Auswertung des Mobilte- lefons Nokia 105 vom 30. August 2017 (pag. 119 ff.) vor. Aktenkundig sind über- dies der Mahsan-Drogentests des Beschuldigten vom 12. Juli 2017 mit dem Ver- merk «Unterschrift verweigert» (pag. 12), der forensisch-chemische Abschlussbe- richt des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 10. August 2017 (pag. 30 f.) sowie die edierten Migrations- und Strafakten (Migrationsakten sowie PEN 15 78 / 252 über den Beschuldigten, BJS 17 16579 i.S. E.________, BJS 17 18846 i.S. D.________). Ferner liegen der Kammer die Aussagen von T.________ (pag. 32 ff.), U.________ (pag. 39 ff.), E.________ (pag. 48 ff.; pag. 52 ff.; 302 ff.), S.________ (pag. 59 ff.), D.________ (pag. 67 ff.;) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 72 ff.; pag. 87 ff.; pag. 298 ff.; pag. 306 ff.; pag. 507 ff.) vor. Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (pag. 390 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit von Relevanz werden diese in den nachfolgenden Er- wägungen wiedergegeben und anschliessend gewürdigt. 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 388 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 10. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mehrfach und mengenmässig qualifiziert Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift vom 24. Januar 2019 folgende strafbare Handlungen zur Last gelegt (pag. 219 f.; Hervorhebungen im Original): Verkauf von insgesamt 51.75 Gramm Kokaingemisch (Annahme durchschnittlicher Reinheitsgrad Ko- kain-Hydrochlorid 44 %, d.h. 22.77 Gramm reines Kokain), begangen in der Zeit vom 01.07.2015 bis 02.07.2017, in C.________, indem der Beschuldigte gesamthaft mindestens 51.75 Gramm Kokaingemisch bzw. 22.77 Gramm reines Kokain zum Preis von durchschnittlich CHF 50.00 pro halbes Gramm Kokaingemisch verkaufte, so insbesondere an: - D.________ mindestens 8.5 Gramm Kokaingemisch 10 (ca. alle 3 Wochen ein Verkauf von jeweils 0.5 Gramm Kokaingemisch in der Zeit zwischen Juli 2016 und Juli 2017, also insgesamt 17 Verkäufe von jeweils 0.5 Gramm Kokaingemisch); - E.________ mindestens 43.25 Gramm (ca. alle zwei Monate ein Verkauf von jeweils 0.5 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.09.2016 [= total 7.5 Verkäufe von jeweils 0.5 Gramm Kokaingemisch], danach ca. jede Woche zwei Verkäufe von jeweils 0.5 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 01.10.2016 bis zum 01.07.2017 [= total 78 Verkäufe von jeweils 0.5 Gramm Kokaingemisch], so- wie der Verkauf von 0.5 Gramm Kokaingemisch am 02.07.2017, also insgesamt 86.5 Verkäufe von jeweils 0.5 Gramm Kokaingemisch). 10.1 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz 10.1.1 Mobiltelefon Nokia 105 In Bezug auf die Frage, von wem das Mobiltelefon Nokia 105 mit der Telefonnum- mer V.________ im angeklagten Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2017 benutzt wor- den war, erwog die Vorinstanz, dass das Nokia 105 bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten habe sichergestellt werden können und aus dem Berichtsrap- port vom 27. Juli 2017 hervorgehe, dass auf dem Mobiltelefon nach dessen Sicher- stellung am 12. Juli 2017 regelmässig Anrufe und Nachrichten eingegangen seien und dieses demnach – entgegen den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten – funktionstüchtig gewesen sei. Dem Extraktionsbericht könne entnommen werden, dass zuletzt am 11. Juli 2017, d.h. einen Tag vor der Einvernahme, ein Anruf vom Mobiltelefon ausgegangen und der letzte eingehende Anruf auf den 20. Juli 2017 datiert sei. Anlässlich der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung habe der Beschul- digte auf entsprechende Nachfrage hin zugegeben, dass er das Mobiltelefon be- nutzt habe. Auf Frage, ob er der Einzige gewesen sei, habe er angegeben, dass das Handy nicht nur von ihm, sondern auch von seinem Kollegen benutzt worden sei. Als dieser vor zwei bis drei Jahren zurück nach Nigeria gegangen sei, habe er das Mobiltelefon dem Beschuldigten gegeben (pag. 398 f.; S. 15 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Gestützt auf diese Aussagen und die objektiven Be- weismittel kam die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss, dass das Nokia 105 bis zu dessen Sicherstellung bzw. der Verhaftung des Beschuldigten in Gebrauch gewesen und ausschliesslich vom Beschuldigten benutzt worden sei. Sein Vorbrin- gen, es sei auch durch seinen Kollegen benutzt worden, habe der Beschuldigte erstmals an der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung – und damit sehr spät im Verfahren – geäussert, obwohl ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgehalten wor- den sei, auf dem Handy seien Drogenbestellungen eingegangen. Eine frühere Be- nutzung des Mobiltelefons durch jemand anderen wäre spätestens zu diesem Zeit- punkt erwähnt worden und nicht erst auf entsprechende Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Befragung. Auch seien die Aussagen in Bezug auf den Kollegen sehr vage und entsprechend als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (pag. 399 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.1.2 Verkauf von Kokain an E.________ Die Vorinstanz führte bezüglich des Verkaufs von Kokain an E.________ aus, dass die Polizei habe beobachten können, wie sich der Beschuldigte regelmässig mit E.________ in C.________ an der O.________ und am P.________ getroffen ha- 11 be. Zudem sei in der Fotodokumentation das Treffen vom 2. Mai 2017 an der W.________/P.________ festgehalten, an welches E.________ im Opel Mokka (Q.________) und der Beschuldigte mit dem Fahrrad gekommen sei. Zudem habe die Polizei am 16. Mai 2017 beobachten können, wie der Beschuldigte in den Opel Mokka eingestiegen sei. Diese Feststellungen seien von E.________ bestätigt worden, wonach er sich jeweils neben der O.________ in der Nähe des P.________ oder in der Nähe des X.________ mit dem Verkäufer «Y.________» getroffen habe und dieser manchmal mit dem Fahrrad zum Übergabeort gekom- men sei. Weiter habe er ausgesagt, dass das Treffen jeweils per Mobiltelefon ver- einbart worden sei. Er habe jeweils die Nummer V.________ kontaktiert, wenn er Kokain habe kaufen wollen. Der Beschuldigte habe hingegen keine Angaben ma- chen können, wo er sich am 2. Mai 2017 und 16. Mai 2017 zwischen 16:00 und 16:30 Uhr aufgehalten habe. Er habe alles abgestritten, insbesondere, E.________ zu kennen. Einzig habe er bestätigt, dass es sich beim fotografierten Velofahrer – das Foto habe anlässlich der Observation vom 2. Mai 2017 aufgenommen werden können – um ihn selbst handle. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass es zwischen E.________ und dem Beschuldigten zu Drogenverkäufen gekommen sei, auch wenn E.________ den Beschuldigten nicht mit Sicherheit habe identifizieren können. Die Nummer, welche E.________ jeweils für Drogenbestellungen kontak- tiert habe, sei die Nummer des sichergestellten Nokia 105. Zudem sei die Nummer von E.________ unter dem Namen «Z.________» im Mobiltelefon des Be- schuldigten abgespeichert gewesen (pag. 400 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Bezüglich der verkauften Menge führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 402; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet E.________ eine Menge von 43.25 Kokaingemisch verkauft zu haben, weswegen zur Ermittlung der Menge lediglich die Angaben von E.________ gewürdigt werden kön- nen. In der ersten Einvernahme sagte E.________ zunächst aus insgesamt 2-3-mal Kokain gekauft zu ha- ben (pag. 49 Z. 30). Anschliessend korrigierte er sich auf 3-4-mal pro Woche, wobei er in manchen Wochen auch nichts gekauft habe (pag. 49 Z. 63). Bei der nächsten Einvernahme gab er an, von Juli 2015 bis Herbst 2016 habe er einmal alle 1-2 Monate gekauft, zwischen Herbst 2016 und Anfang des Monats Juli 2017 dann 2-3-mal pro Woche (pag. 54). An der Hauptverhandlung bestätigte er auf Nachfrage, dass es am Schluss 2-3-mal pro Woche gewe- sen sei (pag. 303 Z. 18 ff.). Auf Frage nach der Menge, welche er jeweils für CHF 50.00 erhalten habe, sprach er zunächst von einem Gramm oder weniger. Auf Nachfrage antwortete er, es könne sein, dass er für diesen Preis je- weils ein halbes Gramm erhalten habe (pag. 53). Die Angaben in der zweiten Einvernahme sind wesentlich tiefer als in der Ersten, was einer typischen „Korrektur nach unten“ entspricht. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Mengenangaben eher zu gering als zu hoch ausgefallen sind, da sich E.________ durch seine Aussagen erheblich selbst belastete. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der ersten Phase einmal alle 2 Monate und in der zweiten Phase zweimal pro Woche Kokain an E.________ verkauft zu haben. Diese Anga- 12 ben werden von E.________ bestätigt. Das ergibt in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.09.2016 (15 Monate) 7.5 Verkäufe von jeweils 0.5 Gramm, insgesamt 3.75 Gramm Kokaingemisch. In der Zeit vom 01.10.2016 bis zum 01.07.2017 (39 Wochen) kam es zu 78 Verkäufen à 0.5 Gramm, insgesamt 39 Gramm Kokaingemisch. Dazu kam am 02.07.2017 der Verkauf von wiederum 0.5 Gramm Kokain- gemisch. Zusammengerechnet ergibt sich eine Menge 43.25 Gramm, welche das Gericht als erwie- sen erachtet. Somit ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte E.________ über einen Zeitraum von zwei Jahren wiederholt Kokaingemisch verkaufte. Die verkaufte Menge beläuft sich auf 43.25 Gramm Ko- kaingemisch. 10.1.3 Verkauf von Kokain an D.________ Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte auch D.________ Kokain verkauft habe. Zur Begründung führte sie aus, dass die Perso- nenbeschreibung von D.________ auf den Beschuldigten zutreffe. Zudem habe D.________ ausgesagt, dass die Telefonnummer des Drogenverkäufers V.________ laute [Telefonnummer des Beschuldigten] und er versucht habe, den Verkäufer am 13. Juli 2017 zu erreichen. Des Weiteren würden die Aussagen be- züglich des telefonischen Kontakts von D.________ mit den objektiven Beweismit- teln übereinstimmen. Den Auswertungen des Mobiltelefons Nokia 105 könne ent- nommen werden, dass am 13. Juli 2017 sechs Anrufe von einer Nummer einge- gangen seien, welche in den Kontakten als «AA.________» gespeichert gewesen sei. Am gleichen Tag seien verschiedenen Nachrichten von «AA.________» eingegangen, unter anderem: «Y.________ please take the phone…todai i really bring 20.- left». Diese Nachricht sei mit der Aussage von D.________ zu vereinba- ren, wonach er noch Schulden beim Beschuldigten gehabt habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim Kontakt «AA.________» um die Nummer von D.________ handle, es also zwischen den beiden zu telefonischen Kontakten gekommen sei. Ebenfalls auf den Beschuldigten als Verkäufer des Ko- kains lasse schliessen, dass er sich «Y.________» genannt habe, was zumindest klanglich dem Übernamen «AB.________» entspreche, welcher der Beschuldigte gegenüber E.________ benutzt habe (pag. 403 f.; S. 20 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). In Bezug auf die verkaufte Menge an Kokain erwog die Vorinstanz (pag. 404; S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet D.________ eine Menge von 8.5 Gramm Kokaingemisch verkauft zu ha- ben und hat dementsprechend keine Angaben zu der verkauften Menge gemacht, weswegen zur Er- mittlung der Menge lediglich die Angaben von D.________ gewürdigt werden können. Dieser gab zu Protokoll, er habe von Juli 2016 bis Anfang Juli 2017 (51 Wochen) alle 2-3 Wochen 0.5 oder 1 Gramm Kokain gekauft (pag. 69 Z. 65 ff.). Die Zeitanagabe stimmt mit der SMS-Nachricht übe- rein, welche er am 13.07.2017 an den Beschuldigten schickte: „... How long I come to you, more than one year…“ (pag. 128). Es ist davon auszugehen, dass D.________ eher zu geringe als zu hohe Mengenangaben gemacht hat, da er sich durch seine Aussagen selber erheblich belastete. 13 Entsprechend der Anklage ist somit von 17 mal 0.5 Gramm Kokaingemisch auszugehen, d.h. ein Ver- kauf alle drei Wochen von Juli 2016 bis Anfang Juli 2017. Daraus ergeben sich 8.5 Gramm. Den edierten Akten (BJS 17 18846) ist zu entnehmen, dass D.________ vom 16.12.2016 bis Ende Januar 2017 im Gefängnis gewesen ist und es folglich nicht zu Verkäufen kommen konnte. Somit sind noch 6 Wochen und damit zwei Verkäufe à 0.5 Gramm abzuziehen. Also ist von 15 mal 0.5 Gramm auszugehen, was 7.5 Gramm Kokaingemisch ergibt. Somit gilt als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte D.________ während eines Jahres 7.5 Gramm Kokaingemisch verkaufte. 10.1.4 Reinheitsgrad Die Vorinstanz führte aus, dass gemäss Statistik des SGRM der Reinheitsgehalt von Kokain (Kokain-Hydrochlorid) in den Jahren 2016 bis 2017 bei Konfiskatsgrös- se unter 1 Gramm 57 % und 61 % betragen habe, aber zu Gunsten des Beschul- digten auf den anhand der beschlagnahmten Kügelchen festgestellte Reinheitsgrad von 44 % abgestellt werde, woraus sich folgende Mengen ergeben würden (pag. 406; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die verkaufte Menge Kokaingemisch an E.________ belaufe sich auf 43.25 Gramm, was bei einem Reinheitsgrad von 44 % 19.03 Gramm reinem Kokain ent- spreche. Die verkaufte Menge Kokaingemisch an D.________ belaufe sich auf 7.5 Gramm, was bei einem Reinheitsgrad von 44 % 3.3 Gramm reinem Kokain ent- spreche. 10.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.2.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung führte anlässlich der Berufungsver- handlung im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt insoweit erstellt sei, als dass der Beschuldigte Drogen an zwei Abnehmer [E.________, D.________] während einer gewissen Zeit in C.________ verkauft habe. Heute sei eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Menge und Anzahl Verkäufe vorzu- nehmen. E.________ habe von Sommer 2015 gesprochen, dass es noch sommer- lich warm gewesen sei. Fraglich sei daher, weshalb vom 1. Juli 2015 ausgegangen worden sei, da es auch noch Anfang Oktober sommerlich warm sein könne. Weiter habe E.________ von «ca. zwei Jahren» gesprochen, was auch 19, 20, 21 Monate sein könnten und dass er von Y.________ zwischendurch ungefähr ein halbes Gramm gekauft habe. Ob der Beschuldigte von Anfang an Y.________ gewesen sei, sei aber nach wie vor unklar. Zudem habe E.________ anlässlich seiner Be- fragung im Juli 2017 angegeben, zunächst alle 1-2 Monate und in letzter Zeit zwei- bis dreimal pro Woche Kokain gekauft zu haben. So, wie es in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen Urteil festgehalten worden sei, würde dies bedeuten, dass E.________ während ca. eines Jahres alle 1-2 Monate ein halbes Gramm und in der Nacht vom letzten Septembertag 2016 auf den ersten Oktobertag 2016 – gerade zu dieser Zeit, als etwas in Kraft getreten sei – jede Woche mindestens zweimal Kokain gekauft habe, was eine Verzwölffachung seiner Kauftätigkeit sei. Wenn man auf die Aussagen von E.________ abstelle, habe es wohl im April 2017 angefangen mehr zu werden und schliesslich sei es im Juni 2017 oder gegen Ende 14 Juni 2017 zwei- bis dreimal pro Woche zu einem Kauf gekommen. Man könne nicht von einer plötzlichen Steigerung ausgehen, diese sei langsam erfolgt. Alles andere sei lebensfremd. Man könne davon ausgehen, dass in der Zeit von Oktober 2016 bis Ende Jahr 2016 zwei Käufe pro Monat getätigt worden seien, insgesamt also sechs. Ab Januar 2017 bis und mit März 2017 sei jeweils ein Kauf jede Woche erfolgt, also 12 Wochen und damit 12 Käufe. Ungefähr ab April 2017 bis zur Anhaltung seien dann pro Woche zwei Käufe getätigt worden, also insge- samt 24 Käufe. Entsprechend sei von folgender Berechnung auszugehen: In der ersten Phase (Sommer 2015 bis und mit Ende September 2016) seien es maximal neun Käufe à 0.5 Gramm gewesen. Ab Oktober bis zur Anhaltung seien es in der ersten Phase sechs Käufe (Oktober [2016] – Dezember 2016), dann 12 Käufe in der zweiten Phase (Januar [2017] bis März [2017]) und schliesslich 24 Käufe in der letzten Phase gewesen, welche bis zur Anhaltung am 1. Juli [2017] gedauert habe. In dieser Phase sei also von 42 Verkäufen à 0.5 Gramm auszugehen. Hingegen habe man sowohl in der Anklageschrift als auch im Urteil einen halben Verkauf an- genommen, weshalb man auf die zusätzlichen 0.25 Gramm gekommen sei. Das sei Schematik, denn entweder tätige man einen Verkauf oder nicht, aber man tätige nicht einen halben Verkauf von 0.5 Gramm. Gehe man von den maximal 51 Käufen à 0.5 Gramm aus, welche E.________ getätigt habe, ergebe dies eine Mischmen- ge von 25.5 Gramm. Addiere man die Menge von D.________ von 7.5 Gramm so- wie die beim Beschuldigten aufgefundenen 6.4 Gramm hinzu, liege die reine Ko- kainmenge bei einem Reinheitsgrad von 44 % Kokain-Hydrochlorid immer noch un- ter 18 Gramm (pag. 517 ff.). Weiter habe E.________ ausgesagt, dass es auch Zeiten gegeben habe, in denen er ein oder zwei Monate nichts gekauft habe. Wann genau, was, wie, wo gekauft worden sei, lasse sich im Nachgang nicht mehr eruieren. Es sei klar, dass man An- nahmen treffen müsse, aber hier könnten es über aber auch unter 18 Gramm ge- wesen sein. Man könne nicht mit genügender Sicherheit sagen, wieviel es gewe- sen sei. Wenn bereits ein paar Verkäufe wegfallen würden, falle man unter die Grenze. Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass es mehr als wie errechnet gewesen sei, müsse bezüglich der Frage der automatischen Lan- desverweisung auf die Verkäufe ab dem 1. Oktober 2016 abgestellt werden. Aus- gehend von der vorherigen Berechnung sei es in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zur Anhaltung zu maximal 44 Verkäufen an E.________ gekommen. Selbst wenn hierbei 10 % hinzugerechnet werden würden, liege man – unter Einbezug der Ver- käufe an D.________ und den beim Beschuldigten aufgefundenen 6.4 Gramm und einem nochmaligen Aufschlag von 10 % – immer noch unter der Grenze von 18 Gramm (pag. 520 f.). 10.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung im Wesentlichen vor, dass die Indizien sowie die objektiven und subjektiven Beweismittel ein stimmiges Bild ergeben würden. Es gebe keine vernünftigen Zwei- fel daran, dass der Beschuldigte als Kokaindealer tätig gewesen sei, was er heute auch ansatzweise zugegeben habe. Die Vorinstanz habe zu Recht ein Gramm Ko- kain von der angeklagten Menge in Abzug gebracht, weil D.________ für eine ge- 15 wisse Zeit im Strafvollzug gewesen sei. Die daraus resultierende Gesamtmenge von 50.75 Gramm Kokaingemisch bzw. 22.3 Gramm reinem Kokain sei das absolu- te Minimum und könne gestützt auf die Aussagen von D.________ und E.________ unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nachgewiesen werden. Das sei aber nur die Spitze des Eisbergs. Aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen sowie der Telefonauswertungen sei völlig klar, dass der Beschuldigte zahlreiche weitere Personen mit Kokain beliefert habe. Weil aber gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen T.________, U.________ und S.________ keine konkreten Lieferungen und Mengen hätten nachgewiesen werden können, sei dies auch nicht in die Anklage miteingeflossen. Es habe aber eine Bedeutung für die Gesamtwürdigung und die Landesverweisung. Für die de- taillierte Beweiswürdigung werde auf die zutreffende erstinstanzliche Begründung verwiesen. Erst heute habe der Beschuldigte zugegeben, dass die eine Person, welche er mit Drogen beliefert habe, E.________ sein könne. Bei D.________ ha- be er sich sogar an den Namen erinnert und ausgesagt, dass er auch ihn mit Ko- kain beliefert habe. Offen sei nach wie vor die Drogenmenge. Seine Behauptung, er habe die beiden Abnehmer während zwei Jahren mit zehn Gramm Kokainge- misch beliefert, sei offensichtlich unglaubhaft. Es sei weiterhin von der im Urteils- dispositiv genannten Drogenmenge auszugehen. Auch die Verteidigung sei – was die Drogenmenge anbelange – dem Beschuldigten nicht gefolgt, weshalb die in den Anträgen der Verteidigung wiedergegebenen Mengen deutlich höher seien. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nach wie vor überzeugend. Einen gewis- sen Schematismus könne man bis zu einem gewissen Grad nie vermeiden bei der- artigen Berechnungen/Schätzungen. Auch die Verteidigung habe sich einem Schematismus bedienen müssen. Ausgehend vom Beweisergebnis der Vorinstanz liege die Gesamtmengen über 18 Gramm (pag. 524 f.). 10.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte erstmals ein, E.________ und D.________ Kokain verkauft zu haben. Unbestritten ist zudem der Reinheitsgrad von 44 % Kokain-Hydrochlorid und die jeweils verkaufte Einzelmen- ge von 0.5 Gramm Kokaingemisch. Bestritten wird hingegen die Gesamtmenge an verkauftem Kokaingemisch, konkret die Anzahl Käufe bzw. Verkäufe (pag. 512 ff.; pag. 516 ff.). 10.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 398 ff.; S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie würdigte die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend, gründlich und sorgfältig-nachvollziehbar. 10.4.1 Tätereigenschaft Der Beschuldigte bestritt zunächst, in irgendeiner Form an der Veräusserung von Kokaingemisch an Dritte beteiligt gewesen zu sein, was allein schon aufgrund der objektiven Beweismittel völlig unglaubhaft ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Be- fragung gab er dann erstmals zu, Kokain an E.________ und D.________ verkauft zu haben. Nichts anderes bestätigen auch ihre Aussagen (pag. 49 Z. 35 ff., Z. 67 16 ff.; pag. 68), die mehrfach getätigten Beobachtungen der Polizei im Bereich der O.________ und W.________/P.________, wonach u.a. fotografisch ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem mit dem PW Opel Mokka, Q.________, an- gereisten E.________ am 2. Mai 2017, 16:25 Uhr (pag. 18 ff.), festgestellt werden konnte, die Anhaltung von E.________ am 3. Juli 2017 (nach einem solchen Tref- fen), wobei im Rahmen einer Verkehrskontrolle in seinen Effekten eine kleine Men- ge Kokaingemisch zum Vorschein kam und das sichergestellte Mobiltelefon Nokia 105, auf dem nach der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten weiterhin noch regelmässig Anrufe und Nachrichte eingingen (pag. 9; pag. 121; pag. 128) sowie die im Mobiltelefon neben E.________ (Z.________) und D.________ (AA.________) gespeicherten und der Polizei als (teilweise ehemalige) Drogen- konsumenten bekannte Personen wie S.________ (AC.________), U.________ (AD.________) und T.________ (AE.________) (vgl. Extraktionsbericht des Fach- bereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern [pag. 119 ff.]). Im Sinne eines Zwischenfazits kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte so- wohl E.________ als auch D.________ Kokain verkaufte. Obwohl der Beschuldigte grundsätzlich eingestand, E.________ und D.________ Kokain verkauft zu haben, machte er geltend, nicht mehr konkret zu wissen, wann er mit dem Verkauf angefangen habe; es müsse 2016 gewesen sein (pag. 512 Z. 39 f.). Zudem brachte die Verteidigung im Rahmen des oberinstanzlichen Partei- vortrages sinngemäss vor, dass nicht sicher sei, ob es tatsächlich von Anfang an der Beschuldigte gewesen sei, welcher das Kokain verkauft habe oder ob die bei- den Abnehmer zu Beginn jeweils vom Kollegen des Beschuldigten Kokain bezogen hätten und es dann einmal zur Übergabe des Mobiltelefons Nokia 105 und damit des Drogenhandels an den Beschuldigten gekommen sei (pag. 518; pag. 520). Wie die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gelangte, erscheint diese Aussage alles andere als glaubhaft und muss als hilfloser Versuch gesehen werden, die Menge an verkauften Kokain möglichst tief zu halten. Dieses Argument wurde erstmals an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin mehr als zwei Jahre nach der ersten Befragung – vorgebracht. Zuvor machte der Beschuldigte zuerst keine Angaben zur Herkunft des Mobiltelefons Nokia 105, führte dann aber aus, dass er die bei ihm aufgefundenen Mobiltelefone und SIM-Karten aufgrund von Rabatten gekauft habe (pag. 80 f. Z. 388 f. und Z. 411 ff.). Immerhin wäre zu erwarten gewe- sen, dass der Beschuldigte spätestens nach der Vorhaltung durch die Staatsan- waltschaft, wonach auf dem Mobiltelefon Drogenbestellungen eingegangen seien, dieses entlastende Argument vorgebracht hätte. Zudem sprachen die beiden Aus- kunftspersonen E.________ und D.________ nur von einer Person, bei welcher sie Drogen gekauft hätten (pag. 53 Z. 36 f.). Ein neuer Verkäufer wäre ihnen zweifellos aufgefallen, sei es anhand des veränderten Aussehens, aufgrund anderer Ver- kaufsbedingungen (Übergabeort, Preis, Menge, Beschaffenheit und Verpackung des Kokains) und/oder seines Verhaltens (allenfalls hätte er sich als neuer Verkäu- fer vorgestellt oder zumindest nach dem Aussehen des Käufers oder sonstigen Merkmalen zwecks Übergabe gefragt). Mit Blick auf den grundsätzlich gleichblei- benden Ablauf der Kokainverkäufe und die vagen Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den angeblichen früheren Besitzer des Mobiltelefons muss davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte der alleinige Besitzer und Verwender des 17 Mobiltelefons Nokia 105 war, zumindest im angeklagten Zeitraum. Schliesslich be- antragte selbst die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung so- wohl im Haupt- als auch im Eventualantrag einen Schuldspruch wegen Verkaufs von Kokain ab dem 1. Juli 2015. Davon ausgehend stellt sich nicht mehr die Frage, ob dem Beschuldigten rechts- genügend nachgewiesen werden kann, dass er überhaupt mit Kokain gehandelt hat und ab wann, sondern bloss noch in welchem Umfang und von welcher chemi- schen Form (Kokain-Base oder Kokain-Hydrochlorid) für die Bestimmung des Reinheitsgrades beweismässig auszugehen ist. 10.4.2 Verkäufe an E.________ Oberinstanzlich wurde die (Un-)Verwertbarkeit von Beweisen seitens der Verteidi- gung nicht mehr thematisiert. Weil sie aber von Amtes wegen zu beachten ist, wird nachfolgend darauf einzugehen sein. E.________ machte seine den Beschuldigten belastenden Erstaussagen unmittel- bar im Nachgang zur Verkehrskontrolle vom 3. Juli 2017 (pag. 48 ff.). In dieser po- lizeilichen Einvernahme wurde E.________ selber als beschuldigte Person (und damit im eigenen Verfahren) einvernommen. Die Einvernahme konnte demzufolge gar nicht parteiöffentlich sein. Die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wurde erst am 7. Juni 2017 eröffnet (pag. 1). Dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 25. September 2018 (pag. 201 ff.) ist diesbezüglich zutreffend Folgendes zu entnehmen (pag. 204): 4.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelte es sich bei der Befragung von E.________ vom 3. Juli 2017 um eine (nicht delegierte) polizeiliche Einvernahme im Rahmen von Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO. Eine derartige Befragung ist nicht parteiöffentlich (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Hinzu kommt, dass die fragliche Einvernahme in einem anderen Verfahren, d.h. nicht in der den Beschwerdeführer betreffenden Strafuntersuchung, stattgefunden hat, weshalb eine Berufung auf Art. 147 Abs. 1 StPO, der den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren statuiert, ohnehin fehl geht. Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Entscheid BK 13 179 vom 4. September 2013 festgehalten, dass die Teilnahmeberechtigung nur den Verfahrensbeteiligten bzw. den Parteien im konkreten Verfahren zustehe. Werde gegen «Mitbeschuldigte» in getrennten Verfahren ermittelt, komme ihnen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht in BGE 140 IV 172 bestätigt. Demzufolge hat die beschuldigte Person (hier der Beschwerdeführer) gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur, aber immerhin das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen, wobei diese Personen gemäss Art. 178 Bst. f StPO als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 141 IV 220 E. 4.5). Diesem sog. Konfrontationsrecht kam die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit der Einvernahme von E.________ vom 25. Juli 2017 nach. Es kommt nicht von ungefähr, dass die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren diese den Beschuldigten belastenden Erstaussagen von E.________ aus den Akten weisen lassen wollte und die Schwärzung der sich darauf beziehenden 18 Aussagen des Beschuldigten im Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2018 beantragte, weil E.________ wegen seines Kokainkonsums nicht vernehmungsfähig gewesen sei (pag. 168 f., 176 ff.). Aus den diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdekammer ergibt sich zutreffend Folgendes (pag. 204 ff.): E.________ gab anlässlich seiner Befragung vom 3. Juli 2017 zu Protokoll, dass er um ca. 17 Uhr – also rund eineinhalb Stunden vor Beginn der Einvernahme – «eine Linie Kokain» geschnupft habe, wobei es sich «nur um eine kleine Menge» gehandelt habe (Einvernahmeprotokoll E.________ vom 3. Juli 2017, Z. 25 f.). Die Vernehmungsfähigkeit der einzuvernehmenden Person ist in der StPO nicht ausdrücklich erwähnt. Ungeachtet dessen stellt sie unverzichtbare Bedingung einer rechtsgültigen Einvernahme dar (HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9e Vor Art. 142-146 StPO, auch zum Folgenden). Die betroffene Person muss geistig und körperlich in der Lage sein, die an sie gerichteten Fragen zu verstehen und darauf vernünftig zu antworten. Diese Fähigkeit kann u.a. eingeschränkt sein bei psychischen Defekten, Übermüdung, Alkohol- oder Drogenrausch. Besondere Zurückhaltung ist angebracht gegenüber Aussagen von Rauschgiftsüchtigen, die unter Entzugserscheinungen leiden (BGE 118 Ia 28 E. 2b). Bestehen Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit, ist ein Sachverständiger (z.B. ein Arzt) beizuziehen (HÄRING, a.a.O., auch zum Folgenden). Wird eine vernehmungsunfähige Person trotzdem einvernommen, ist die entsprechende Aussage ungültig und im weiteren Verfahren nicht verwertbar (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 143 StPO). So bestimmt denn auch Art. 140 Abs. 1 StPO, dass Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können (worunter auch Drogen zählen), bei der Beweiserhebung untersagt sind. Ob die Mittel gezielt eingesetzt werden spielt keine Rolle. Die Einvernahme eines Beschuldigten, der sich selbst in einen Rauschzustand versetzt hat, ist unzulässig (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 69 zu Art. 140 StPO). Aus dem Umstand, dass der Feststellung des körperlichen Zustands Drogenabhängiger in Vernehmungssituationen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (HUG-BEELI, in: Kommentar zum BetmG, N. 23 zu Art. 28), kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhält, kann aus einem vorgängig zur fraglichen Einvernahme erfolgten Drogenkonsum nicht automatisch geschlossen werden, die Denkfähigkeit und die Willensfreiheit bzw. die freie Kooperationsbereitschaft von E.________ seien in rechtlich relevantem Mass eingeschränkt gewesen. Aktenkundig handelt es sich bei E.________ weder um eine schwer rauschgiftsüchtige Person noch hat er anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2017 unter Entzugserscheinungen gelitten. Er gab der Polizei am 3. Juli 2017 klare und vernünftige Antworten. Es findet sich im entsprechenden Protokoll kein Hinweis, dass er auf den einvernehmenden Polizisten in irgendeiner Form einen bewusstseinsgetrübten Eindruck gemacht hätte. Auch er selbst hat in der nachfolgenden Einvernahme vom 25. Juli 2017 nicht behauptet, am 3. Juli 2017 derart unter der Wirkung von Kokain gewesen zu sein, dass seine Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre – auch nicht, als ihm das Protokoll vom 3. Juli 2017 nochmals zum Durchlesen vorgelegt worden ist. Da er sich am 3. Juli 2017 mit seinen Aussagen selber belastet hat, darf davon ausgegangen werden, dass er von sich aus geltend gemacht hätte, an jenem Tag infolge des Drogenkonsums nicht in der Lage gewesen zu sein, der Einvernahme zu folgen, mit der Konsequenz, dass seinen selbstbelastenden Aussagen möglicherweise ein Verwertungsverbot entgegenstünde. 19 Zusammengefasst bestehen für die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte, dass E.________ am 3. Juli 2017 in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, weshalb einer Bezugnahme auf seine dortigen Aussagen in der Einvernahme vom 25. Juli 2017 nichts entgegensteht. Auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Folgen bei Konsumation von Kokain braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers ändert nichts, wonach die widersprüchlichen Angaben von E.________ bezüglich gekaufter Drogenmenge und die scheinbaren Erinnerungslücken Bedenken hinsichtlich des Drogenkonsums und der Vernehmungsfähigkeit am 3. Juli 2017 aufkommen liessen. Zwar trifft zu, dass E.________ an der Einvernahme vom 25. Juli 2017 die am 3. Juli 2017 genannte Anzahl von Käufen etwas nach unten korrigiert hat. Aus dieser allgemein bekannten Minimierungstendenz von Betäubungsmittelkonsumenten kann gestützt auf das zuvor Gesagte indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass die konsumierte Menge vor der Anhaltung in einem die Vernehmungsfähigkeit einschränkenden Mass gewesen sein soll. Und schliesslich geht auch der Hinweis auf angebliche Erinnerungslücken von E.________ fehl. Für solche bestehen keine Anhaltspunkte. Der Grund, weshalb er an der Einvernahme vom 25. Juli 2017 gebeten hat, seine am 3. Juli 2017 getätigten Aussagen durchlesen zu dürfen, lag nicht etwa in fehlender Erinnerung, sondern im Umstand, dass er diese mit Sicherheit bestätigen wollte. Dass er sich am 25. Juli 2017 nicht mehr wortwörtlich an seine Aussagen vom 3. Juli 2017 hat erinnern können, ist nicht ungewöhnlich. Ebenso ist nachvollziehbar, dass er diese vor einer Bestätigung nochmals hat lesen wollen. Aussagewürdigend wird nicht verkannt, dass E.________ anfänglich geltend machte, nur «einige Gramm» (pag. 49) Kokain beim Beschuldigten bezogen zu haben. Aufgrund der Ausgangslage bzw. der polizeilichen Beobachtungen des Drogenhandels erstaunt dann auch das Verbal «Der Befragte macht einen unglaubwürdigen Eindruck» (pag. 49) ebenso wenig wie die anschliessende Ermahnung zur Wahrheit (pag. 49). Im Anschluss daran machte E.________ dann aber detaillierte Angaben zu seinen Kokainbezügen beim Beschuldigten, die stimmig-stringent sind und auch mit den Beobachtungen der Polizei und den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen: «Ich kaufe bei ihm seit ca. zwei Jahren Kokain. Ich gehe je nach dem drei bis vier Mal pro Woche zu ihm und kaufe jeweils für CHF 50.00 Kokain. Manchmal gibt es aber auch eine Zeit wo ich nichts kaufe» (pag. 49) und betreffend Total der bezogenen Menge «Das kann ich nicht sagen. Wie gesagt, ich kaufe seit ca. 2 Jahren bei ihm Kokain. Manchmal mehrmals wöchentlich, manchmal aber auch eine Woche lang nichts. Ich kaufe immer für CHF 50.00» (pag. 50). Diese Detailangaben machte E.________ von sich aus und nicht etwa auf Vorhalt oder dergleichen seitens der Polizei; insofern wurde E.________ in seinem Aussageverhalten von der Polizei nicht beeinflusst. An der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vermag schliesslich die Bemerkung auf die Frage, ob er dem Protokoll noch etwas beizufügen habe («Es tut mir leid. Wenn es den Ermittlungen dient, kann ich Lockvogel spielen damit sie ihn erwischen» [pag. 50]) nichts zu ändern. Auch wenn es für E.________ bezüglich der beim Beschuldigten gesamthaft bezogenen Menge lediglich um Konsum- Widerhandlungen gegen das BetmG und damit um eine Übertretung gegangen ist, so dass nicht wirklich das Argument überzeugt, er habe sich damit selber erheblich belastet, sind gleichwohl keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die auch nur ansatzweise eine Falschbelastung näher in Betracht ziehen liessen, zumal ausser 20 diesen geschäftlichen Kontakten keine persönliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ bestand. Am 25. Juli 2017 erfolgte dann die parteiöffentliche Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten (pag. 52). E.________ wurde nach der Frage nach der Einvernahme- bzw. Verhandlungsfähigkeit gefragt, ob er seine am 3. Juli 2017 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen bestätigen könne, worauf er antwortete «Ja, ich kann die Aussagen eigentlich bestätigen. Wenn ich kann, würde ich das Protokoll noch einmal gerne durchlesen, um es mit Sicherheit zu bestätigen» (pag. 53). Hierauf wurde ihm das Protokoll zum Durchlesen übergeben, worauf er zu Protokoll gab: «Ich kann die Aussagen bestätigen und es ist alles korrekt» (pag. 53). E.________ machte in der Folge sehr detaillierte Ausführungen vorab zu seinem Konsumverhalten und zu den jeweiligen Bezügen beim Beschuldigten (er habe das erste Mal ca. im Sommer 2015 beim Beschuldigten Kokain gekauft, und zwar immer eine Kugel zum Preis von CHF 50.00, wovon er ca. 3-4 Mal eine Linie à jeweils ca. 3-4 cm habe konsumieren können; es sei sicher warm gewesen zu dieser Jahreszeit [pag. 53]), um dann auf die Frage, wie regelmässig er beim Beschuldigten Kokain gekauft habe, zu antworten: «Ich habe meistens 2-3 Mal pro Woche gekauft. Aber es kam auch vor, dass ich 1-2 Monate nichts gekauft habe» (pag. 54). Erst danach wurde ihm von der Polizei vorgehalten, dass das von Juli 2015 bis Juli 2017 104 Wochen ergebe und ihm die Frage gestellt, an wie vielen Wochen er 2-3 Mal pro Woche Kokain beim Beschuldigten gekauft habe, worauf er antwortete: «Am Anfang habe ich wenig bei ihm gekauft. Vielleicht 1 Mal pro 1-2 Monate. Erst in der letzten Zeit habe ich viel mehr gekauft. Die Sucht nahm immer mehr zu. In den letzten 3-4 Monaten habe ich mehr gekauft, sprich 2-3 Mal in der Woche. Zwischen Herbst 2016 bis zur Polizeikontrolle anfangs Juli 17 habe ich mehr Kokain, sprich 2-3 Mal in der Woche, gekauft und konsumiert» (pag. 54). Die damalige Verteidigung wollte darin eine unzulässige Beeinflussung des Aussageverhaltens durch die Polizei erkennen. Dazu ist den Erwägungen der Beschwerdekammer zutreffend Folgendes zu entnehmen (pag. 206 f.): 5.2 Zu prüfen ist, ob anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2017 die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung von Einvernahmen missachtet (Art. 143 StPO) und/oder ob verbotene Beweiserhebungsmethoden angewendet worden sind. Das Verbot bestimmter Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 StPO gilt ebenfalls für die Einvernahme von Auskunftspersonen und Zeugen, was zweierlei Auswirkungen hat. Zum einen folgt daraus, dass auch Auskunftspersonen und Zeugen Anrecht auf den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte haben. Zum anderen – und hier interessierend – schützt dieses Verbot die Wahrheitsfindung durch Ausschluss von Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen, die durch Druck erwirkt worden sind (GLESS, a.a.O., N. 23 zu Art. 140 StPO). 5.3 Die von der Polizei am 25. Juli 2017 durchgeführte Einvernahme ist nicht zu beanstanden. Zum einen hielt sie sich an die von der StPO explizit statuierten Grundregeln (Art. 143 StPO). Zum anderen können keine verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinn von Art. 140 StPO ausgemacht werden. E.________ wurde zu Beginn der Einvernahme vom 25. Juli 2017 über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der er einvernommen werden soll, informiert und umfassend über seine Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des weiteren Ablaufs der 21 Einvernahme und der Einvernahmetechnik enthält die StPO nur wenige Vorschriften, weshalb – in den Schranken des «fair trial» (Art. 3 Abs. 2 und 140 StPO) – ein gewisser (Handlungs-)Freiraum der jeweils einvernehmenden Person besteht (HÄRING, a.a.O., N. 33 zu Art. 143 StPO). Einer gesetzlichen Grundlage für das gewählte Vorgehen bedarf es somit nicht. Dass die Polizei zunächst die von E.________ am 3. Juli 2017 getätigten Aussagen erwähnt hat, ist in keiner Weise zu beanstanden, zumal diesen kein Verwertungsverbot entgegensteht (E. 4 hiervor). Weiter waren weder die Frage, ob E.________ seine Aussagen vom 3. Juli 2017 bestätigen könne, noch die gewährte Einsichtnahme in das diesbezügliche Einvernahmeprotokoll geeignet, dessen Willensfreiheit zu beeinträchtigen. In der zuvor erwähnten Frage liegt somit keine verbotene Beweiserhebungsmethode. Hinsichtlich der gewährten Einsicht ins Einvernahmeprotokoll vom 3. Juli 2017 verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass Einsichtnahmen in frühere Protokolle nicht in jedem Fall unbedenklich sind. Vorliegend verhält es sich aber so, dass E.________ – wie bereits erwähnt – nicht etwa wegen Erinnerungslücken, sondern lediglich deshalb um Einsicht in seine früheren Aussagen gebeten hat, um die damals gemachten Aussagen am 25. Juli 2017 mit Sicherheit bestätigen zu können. Von einer (allenfalls auch nur unbewussten) Beeinflussung von E.________ kann somit nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO ausgemacht werden, wonach eine einzuvernehmende Person ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung macht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhält, wurde E.________ anschliessend nochmals eingehend zum Sachverhalt befragt. Die Einvernahme beschränkte sich somit nicht bloss auf das Vorhalten und Bestätigen der bereits am 3. Juli 2017 getätigten Aussagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von E.________ verwertbar sind. Dem Recht des Beschwerdeführers, wenigstens einmal angemessen und hinreichend Gelegenheit zu haben, die Aussage der ihn belastenden Person in Zweifel zu ziehen und Fragen an diese zu stellen, wurde mit der Einvernahme vom 25. Juli 2017 nachgekommen. Sie erfolgte, ebenso wie die darin erwähnte Einvernahme vom 3. Juli 2017, in rechtskonformer Weise. Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1): «Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt nach dem Ge- sagten gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot ge- genüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 S. 34). Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschwerdeführers machten, in späteren Konfrontationseinver- nahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 SPO unzulässigerweise verwertet.». Zudem führte das Bun- desgericht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4): «Beschränkt sich die Wieder- holung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidi- gungsrechte wirksam wahrzunehmen». Konkret bedeutet dies, dass auf frühere Aussagen nur dann – und auch dies nur «ergänzend» – zurückgegriffen werden darf, wenn der Belastungszeuge im Rahmen der Konfrontation seine konkreten Vorwürfe selbst erneut vorbringt und nicht einfach pauschal frühere Aussagen bestätigt. Solche rein formalen Konfrontationen haben die Unverwertbarkeit früherer, nicht konfrontativ erfolgter Einvernahmen zur Folge, so dass sie auch nicht ergänzend zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden können 22 (NOLL, Nr. 31 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 31. Oktober 2013 i.S. X.M. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und gegen A.M. – 6B_369/2013, in: forumpoenale 3/2014 S. 153 ff.). Mit anderen Worten können nur solche Beweismittel die Grundlage einer Verurteilung bilden, deren Beweiswert konfrontativ durch den Beschuldigten auf die Probe gestellt werden konnte (MEYER, EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2015, N. 198 zu Art. 6 EMRK). Eine solche Konstellation ist vorliegend bei der Ein- vernahme von E.________ nicht gegeben, zumal sich die zweite Einvernahme vom 25. Juli 2017 nicht auf eine formale Bestätigung seiner früheren Aussagen be- schränkte, sondern er freie und eigene Aussagen machte. Die Aussagen von E.________ sind demnach ohne Weiteres verwertbar. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. November 2019 wurde E.________ nochmals einvernommen, und zwar als Zeuge (pag. 302 ff.). Dabei bestätigte er vorab seine am 3. und 25. Juli 2017 gemachten Aussagen als richtig. E.________ machte zum Umfang des Drogenhandels keine wesentlichen eigenständigen Aussagen mehr (einzig gab er den Zeitraum an mit «während einem oder eineinhalb Jahren, aber ich kann die Zeitdauer nicht genau sagen» [pag. 303]), sondern ihm wurden seine früheren Aussagen vorgehalten, wonach er anfangs ein Mal alle 1-2 Monate gekauft habe und zwischen Herbst 2016 und Juli 2017 2-3 Mal pro Woche, und ob er dies bestätigen könne, worauf er antwortete: «Ja, also genau kann ich die Zeit nicht sagen. Ich bin mir nicht sicher, aber sicher während einer gewissen Zeit. AF, die Häufigkeit war unterschiedlich, einmal pro Monat oder einmal pro Woche. Je nachdem, ob ich einen schlechten Tag hatte. Ich habe manchmal versucht ihn zu erreichen, aber er war nicht da. Die Zeitintervalle waren unterschiedlich, ich kann es nicht so genau sagen» (pag. 303). Und auf Nachfrage hin, dass er in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, dass es gegen Ende 2-3 Mal pro Woche zu einem Kauf gekommen sei, gab er zu Protokoll: «Ja gegen Schluss war es 2-3 Mal pro Woche, […]» (pag. 303). Es wird nicht verkannt, dass er damit seine früheren Aussagen etwas nach unten korrigierte. Dies ist aber ohne Weiteres einerseits durch den Zeitablauf erklärbar, andererseits war der Beschuldigte bei der Zeugeneinvernahme anwesend. Hinzu kommt, dass das ein gängiges Aussageverhalten in Strafverfahren wegen BetmG-Widerhandlungen ist, indem das eigene Konsumverhalten als weniger umfangreich geschildert wird. Jedenfalls vermögen diese zuletzt gemachten Aussagen die in der Untersuchung gemachten Aussagen nicht zu entkräften. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass E.________ den Beschuldigten nicht mit Sicherheit als seinen damaligen Dealer wiedererkannte (pag. 302), die gestützt auf die einleitend zu den objektiven Beweismitteln gemachten Feststellung auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Zudem gab der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Befragung zu, Kokain an E.________ verkauft zu haben. Auch das Argument der Verteidigung, wonach es noch im Herbst sommerlich warm sein könne und als Anfangszeitpunkt der Kokainverkäufe an E.________ auch Ende September/Anfang Oktober 2015 in Frage komme, überzeugt nicht, zumal E.________ anlässlich seiner ersten Befragung angab, seit ca. zwei Jahren beim Beschuldigten Kokain zu kaufen, was – mit Blick auf das Einvernahmedatum vom 3. Juli 2017 – mit seinen späteren Angaben, es sei im Sommer 2015 gewesen, zeitlich übereinstimmt. 23 Alles in allem ist damit zum Kerngeschehen betreffend Drogenhandel an sich auf die konstanten, widerspruchsfreien Aussagen von E.________ abzustellen und bezüglich Zeitraum und Häufigkeit der Drogenkäufe auf seine in der polizeilichen Befragung vom 3. Juli 2017 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juli 2017 gemachten Aussagen. Die Polizei ging zwar aufgrund eines Rechnungsfehlers (für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2017 ging sie von einer Zeitspanne von 36 Wochen aus [pag. 10], indes sind es 39 Wochen) in der Anzeige von einer um drei Gramm tieferen Menge Kokaingemisch aus, indes wurde bereits in der Anzeige ausgeführt «Es ist festzuhalten, dass bei sämtlichen Rechnungen immer von den absoluten Minimalangaben ausgegangen wurde» (pag. 10). Davon ausgehend ist entsprechend dem Beweisergebnis der Vorinstanz und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer ersten Phase von Juli 2015 bis Ende September 2016, d.h. während 15 Monaten, rechnerisch jedenfalls 7.5 Verkäufe zu je 0.5 Gramm Kokaingemisch an E.________ tätigte. Der Verteidigung ist allerdings zuzustimmen, dass ein halber Verkauf nicht der Realität entsprechen kann, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten nicht von 7.5, sondern von sieben Verkäufen auszugehen ist. In der anschliessenden Phase von Oktober 2016 bis 1. Juli 2017, während 39 Wochen, waren es rechnerisch jedenfalls 39 Wochen zu jeweils zwei Verkäufen à je 0.5 Gramm Kokaingemisch, ausmachend demnach 39 Gramm Kokaingemisch, was zuzüglich des Verkaufs vom 2. Juli 2017 ein Gesamttotal von mindestens 43 Gramm Kokaingemisch ergibt. Auch wenn es sich dabei um eine Schätzung handelt, die sich nicht vermeiden lässt, zumal die Drogen nicht sichergestellt werden konnten (mit Ausnahme der in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten fünf Kokainkügelchen), so ist diese unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erfolgte Berechnung nicht zu beanstanden. 10.4.3 Verkäufe an D.________ Im Gegensatz zu E.________ wurde D.________ lediglich ein Mal einvernommen, und zwar parteiöffentlich am 18. Juli 2017 als Auskunftsperson (pag. 67 ff.). Vorab ist festzustellen, dass es allein schon aufgrund der objektiven Beweismittel (die Na- telnummer von D.________ war im Natel des Beschuldigten unter «AA.________» [pag. 126] und umgekehrt war die Natelnummer des Beschuldigten im Mobiltelefon von D.________ unter «Y.________» [pag. 68] abgespeichert und der Anrufversu- che [pag. 121] und Textnachrichten [pag. 128]) keine Zweifel gibt, dass der Be- schuldigte und D.________ sich kennen und geschäftlich miteinander zu tun hat- ten. Hinzu kommen die Angaben von D.________ zum Beschuldigten, wonach sie sich jeweils beim AF.________ hinter dem Bahnhof in C.________ getroffen hätten und es dort einen Velounterstand gehabt habe (pag. 68]), der Beschuldigte mit dem Fahrrad gekommen sei (pag. 68) und er ca. 40 Jahre alt, AW.________ cm gross und kräftiger Statur sei sowie dunkle Haut und AX.________ Haare habe und kein Brillenträger sei, dass sie Englisch zusammen gesprochen hätten (pag. 68), er beim Beschuldigten für CHF 50.00 ein halbes Gramm Kokain gekauft habe (pag. 68), der Beschuldigte auch noch eine Familie und ein Kind habe (pag. 69) und er das Kokain in den «Plastikbäueli» erhalten habe (pag. 68), die sich zwan- glos auf den Beschuldigten beziehen und auffällige Parallelen mit den Schilderun- 24 gen von E.________ aufweisen, ohne dass sich die beiden kennen würden. Die Aussagen von D.________ sind nicht nur mit den objektiven Beweismitteln in Ein- klang stehend und weisen auffällige Parallelen auf zu denjenigen von E.________, sondern seine Aussagen erscheinen auch darüber hinaus sachlich-stimmig und damit insgesamt als glaubhaft. An dieser Beurteilung vermag die einleitende Aus- sage von D.________, wonach er «[…] bei dem Herrn, welchen sie zuvor erwähnt haben, 2-3 Mal Kokain gekauft» habe, nichts zu ändern, denn in der Folge machte er zeitlich-örtlich und sachlich verknüpfte Detailangaben, indem er zu Protokoll gab: «Im Schnitt ca. alle 2-3 Wochen habe ich bei Y.________ Kokain gekauft. Jeweils für ein halbes oder ein Gramm für CHF 50.- - 100.-. Es war immer für meinen Ei- genkonsum. Ich habe meistens ein halbes Gramm gekauft. Ich kaufe bei ‘Y.________' seit ca. Juli 16 Kokain. Es war ca. 2-3 Wochen nach dem AG.________, als ich bei ihm zum ersten Mal Kokain gekauft habe. Ich war zwi- schendurch einmal auch noch von Dezember 16 – Januar 17 im Gefängnis in R.________, dies wegen Whg gegen das Transportgesetz.» (pag. 69). Der AG.________ findet traditionellerweise gegen Ende Juni (vor den Schulsommerfe- rien) statt (2016 am AH.________; vgl. etwa https://www.AI.________pdf; zuletzt besucht am 8. Juni 2021). Alles in allem ist damit auch bezüglich der Kokainverkäufe an D.________ auf die nachvollziehbar-stimmigen und glaubhaften Aussagen des Letzteren abzustellen. Stellt man auf seine Aussagen ab, dann hält jedenfalls die Annahme, wonach es im Zeitraum von Juli 2016 bis Anfang Juli 2017 (mindestens 51 Wochen) rechnerisch zu jedenfalls 17 Kokainverkäufen à jeweils 0.5 Gramm gekommen ist, abzüglich zwei Verkäufe für die Zeit im Strafvollzug (16. Dezember 2016 bis Ende Januar 2017), gesamthaft ausmachend damit 7.5 Gramm Kokaingemisch, vor dem Grund- satz «in dubio pro reo» ohne Weiteres stand. Im Übrigen ging selbst die Verteidi- gung von einer an D.________ verkauften Gesamtmenge von 7.5 Gramm Kokain- gemisch aus (vgl. pag. 519). 10.4.4 Reinheitsgrad Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesgericht das Abstellen auf die durch- schnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains als nicht willkürlich bezeichnete (Urteile 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1, 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3 und 1P.624/2002 vom 10. Februar 2003 E. 3.3). Die Vorinstanz stellte in Übereinstimmung mit der Anklageschrift vom 24. Januar 2019 auf die reine Menge Kokain-Hydrochlorid ab. Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 in E. 1.3 u.a. fest: Es obliegt der Vorinstanz, anhand der Beweiswürdigung die Menge des im Besitz des Beschwerde- gegners sichergestellten Drogengemischs sowie dessen Reinheitsgehalt zu bestimmen. Dabei ist sie im Rahmen ihres Ermessens ohne Weiteres berechtigt, die bei der Tatsachenfeststellung bestehen- den Unsicherheiten zu Gunsten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen und bei der Festlegung des Anteils reinen Kokains vom geringeren zweier unterschiedlicher Werte auszugehen. Dieses Vor- gehen drängt sich angesichts des Grundsatzes "in dubio pro reo" geradezu auf. Im oben zitierten Fall ging es darum, dass beim Abstellen auf die Kokain-Base der Grenzwert für den schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungs- 25 mittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) von 18 Gramm (BGE 109 IV 145) gerade nicht erreicht worden ist, wogegen dieser Grenzwert, abstellend auf das Kokain- Hydrochlorid, knapp überschritten worden ist. Diese Problematik stellt sich vor liegend zwar nicht, nichtsdestotrotz ist praxismass bei der massgebenden Menge reinen Drogenwirkstoffs auf die Kokain-Base abzustellen, die regelmässig tiefer liegt als das Kokain-Hydrochlorid (vgl. zum Ganzen das dem Bundesgerichtsurteil 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 zugrundeliegende Urteil SK 17 94+95 vom 7. August 2017 Ziff. III.9.3). Die fünf sichergestellten und durch das IRM analysier- ten Kokainkügelchen wiesen einen Reinheitsgrad von 39 % Kokain-Base auf (und 44 % Kokain-Hydrochlorid). Von dem an E.________ und D.________ veräusserten Kokaingemischs ist der Reinheitsgrad nicht bekannt. Gemäss Statis- tiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) betrug der mitt- lere Betäubungsmittelgehalt 2015 42 % (Einzelkonfiskatgrösse < 1 Gramm) bzw. 44 % (Einzelkonfiskatgrösse 1 < 10 Gramm) Kokain-Base, 2016 51 % bzw. 53 % und 2017 61 % bzw. 59 % Kokain-Base (www.sgrm.ch  Forensische Chemie und Toxikologie  Fachgruppe Forensische Chemie  Statistiken Kokain und Heroin  Betäubungsmittelstatistik Cocain Heroin Gehaltswerte [2015 /2016/2017]). Die Vorinstanz stellte fest, dass der anhand der beschlagnahmten Kügelchen festge- stellte Reinheitsgrad von 44 % unter dem Normbereich liege, was auch in Bezug auf die 39 % Reinheitsgrad Kokain-Base gilt. E.________ konnte zwar zur Qualität des Kokains keine Angaben machen (pag. 54) und D.________ gab zu Protokoll, dieses sei «immer gut» (pag. 68) bzw. «Es ist eine sehr gute Qualität. Es war das beste Kokain, welches ich konsumiert habe» (pag. 69). Es gibt keinen Grund, für die gesamte Kokainmenge nicht von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 39 % Kokain-Base auszugehen. Daran vermag auch die Aussage von D.________, wonach in Bern zum Teil nur noch 13 % Kokain im Gemisch sei und er langjährige Erfahrung mit Kokain habe und sich sicher sei, dass es bei ihm [dem Beschuldig- ten] sicher mehr Kokainanteil habe, ansonsten er kaum von R.________ nach C.________ gekommen sei (pag. 69), nichts zu ändern. Demzufolge beinhalten die an E.________ veräusserten 43 Gramm Kokainge- misch bei einem Reinheitsgrad von 39 % 16.8 Gramm reine Kokain-Base und die an D.________ veräusserten 7.5 Gramm Kokaingemisch 2.9 Gramm Kokain-Base, total ausmachend gegen 19.7 Gramm Kokain-Base. 10.4.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer gelangt nach dem Gesagten zum Ergebnis, dass der Beschuldigte in C.________ in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 2. Juli 2017 insgesamt 43 Gramm Kokaingemisch bzw. ausgehend von einem Reinheitsgrad von 39 % Kokain-Base 16.8 Gramm reines Kokain an E.________ und in der Zeit von Juli 2016 bis Anfang Juli 2017 insgesamt 7.5 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 2.9 Gramm reines Kokain (Reinheitsgrad 39 % Kokain-Base), an D.________ veräusserte. 11. Vorwurf gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift: Widerhandlungen gegen das BetmG Dem Beschuldigten wird unter Ziff. 1.2. der Anklageschrift vom 24. Januar 2019 Folgendes zur Last gelegt (pag. 219 f.; Hervorhebungen im Original): 26 Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 44 %, d.h. 2.82 Gramm reines Kokain), begangen am 12.07.2017, in C.________, F.________, indem der Beschuldigte in seiner Wohnung fünf Kügelchen mit Kokaingemisch im Gesamtgewicht von 6.4 Gramm bzw. 2.82 Gramm reines Kokain zwecks Verkaufs an diverse unbekannte Abnehmer aufbewahrte. 11.1 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog – gestützt auf das Hausdurchsuchungsprotokoll, den Dro- genschnelltests sowie die Aussagen des Beschuldigten – dass die Angaben des Beschuldigten, wonach er zurzeit kein Kokain konsumiere, mit dem Drogenschnell- test, welcher negativ ausgefallen sei, übereinstimme und grundsätzlich glaubhaft erscheine. Entsprechend wenig glaubhaft sei die Behauptung, wonach er das [bei der Hausdurchsuchung] gefundene Kokain zum Eigenkonsum gekauft habe. Eine derartige Menge aufzubewahren sei schwerlich damit vereinbar, dass er sich nicht an seinen letzten Konsum habe erinnern können. Auch neues Kokain zu kaufen, obwohl noch eine Kugel übrig gewesen sei, sei mit einem weit zurückliegenden Konsum schlecht zu vereinbaren. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass der behauptete Eigenkonsum als Schutzbehauptung zu werten sei (pag. 405; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich der aufgefundenen Utensilien anlässlich der Hausdurchsuchung führte die Vorinstanz aus, dass die gefundene Grammwaage viel kleiner sei als eine übli- che Küchenwaage und ungeeignet zum Abwägen von Lebensmitteln. Es scheine aber möglich, dass sie dazu benutzt worden sei, um Kokain zu portionieren. Dafür, dass der Beschuldigte zu Hause Kokainkugeln präpariert habe, spreche überdies die grosse Menge sichergestellter Plastikfolien. Mit dieser würden sich Kugeln, wie sie in der Jacke des Beschuldigten gefunden worden seien, herstellen lassen. E.________ und D.________ hätten überdies die durch den Beschuldigten erhal- tenen Drogen als mit Plastik umwickelte Kugeln beschrieben. Schliesslich spreche für den geplanten Verkauf der 6.4 Gramm Kokaingemisch, dass der Beschuldigte bis unmittelbar vor der Hausdurchsuchung Kokain verkauft habe [vgl. Ziff. II.10.1]. Das Handy, welches nach der Anhaltung ständig geklingelt habe sowie die eige- gangenen Meldungen, bei welchen es sich offensichtlich um Drogenbestellungen gehandelt habe, würden ebenfalls darauf hinweisen, dass der Beschuldigte auch weiterhin habe Kokain verkaufen wollen. Dies gehe auch aus den Aussagen von S.________ (Besitzer der Telefonnummer AJ.________, auf dem Nokia als «AC.________» gespeichert) hervor, welcher anlässlich seiner Einvernahme bestätigt habe, dass er den Besitzer der Rufnummer V.________ am Vortag (12. Juli 2017) kontaktiert habe, weil er bei diesem ein Gramm Kokain für einen Bekannten habe kaufen wollen (pag. 405 f.; S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Vorinstanz kam beweismässig zum Schluss, dass der Beschuldigte 6.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 44 % Kokain-Hydrochlorid, ausmachend 2.82 Gramm reines Kokain) mit der Absicht des Weiterverkaufs besessen habe (pag. 406, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 27 11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.2.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung räumte der Beschuldigte erstmals ein, dass die bei der Hausdurchsuchung gefundenen fünf Kokainkügelchen für den Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (pag. 514 Z. 19 ff.). Die Verteidigung äus- serte sich im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages nicht mehr konkret zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift, führte aber aus, dass zu den ver- kauften Kokainmengen an E.________ und D.________ die beim Beschuldigten aufgefundenen 6.4 Gramm hinzuzurechnen seien und beantragte nun sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag – entgegen seinem in der Berufungserklärung gestellten Hauptantrag auf Freispruch (pag. 447) – einen Schuldspruch wegen Be- sitzes und Anstalten Treffens zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokainge- misch (Reinheitsgrad 44 %, ausmachend 2.82 Gramm reines Kokain; pag. 516; pag. 520; pag. 535). 11.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich in Bezug auf Ziff. 1.2. der Anklageschrift vor, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (u.a. An- stalten treffen zum Veräussern) erstinstanzlich zu Recht zu einem Schuldspruch geführt habe. Der Beschuldigte sei entsprechend wegen Besitzes und Anstalten Treffens zum Verkauf von 6.4 Gramm Kokaingemisch (2.82 Gramm reines Kokain) schuldig zu erklären (pag. 524; pag. 528; pag. 537). 11.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Sachverhaltlich unbestritten ist der Besitz von fünf Kügelchen Kokaingemisch, ins- gesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 44 % Kokain-Hydrochlorid, d.h. 2.82 Gramm reines Kokain), welches im Korridor in einer Jackentasche gefunden worden war. Unbestritten ist auch der Besitz von (teilweise verstecktem) Bargeld (CHF 450.00, USD 33.00 und EUR 220.00) sowie einer Grammwaage und einer grösseren Zahl von Rollen mit Frischhaltefolie. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung anerkannte der Beschuldigte den Sachverhalt dann erstmals insoweit, als dass das aufgefundene Kokaingemisch für den Weiterverkauf und nicht – wie noch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht – für den Eigenkonsum be- stimmt war und beantragte einen Schuldspruch wegen Besitzes und Anstalten Tref- fens zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 44 %, ausmachend 2.82 Gramm reines Kokain), womit der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift als unbestritten gilt. 11.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Das Geständnis des Beschuldigten ist gemäss Art. 160 StPO im Lichte seiner Aus- sagen und der weiteren Beweismittel auf seine Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Es kann aber vorweggenommen werden, dass vorliegend keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Geständnisses bestehen und sich eine eingehende Beweiswür- digung erübrigt. Die Vorinstanz kam bereits trotz fehlenden Zugeständnisses richti- gerweise zum Schluss, dass der geltend gemachte Eigenkonsum beweismässig nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit ist und als Schutzbehauptung angese- 28 hen werden muss. Die vorliegenden Beweismittel sind – bis auf die Aussagen des Beschuldigten – widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit seinem Geständnis, weshalb darauf abgestellt werden kann. Relativierungen resp. Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich des Reinheitsgrades auf. Diesbezüglich kann auf die Aus- führungen in Ziff. II.10.4.4 hiervor verwiesen werden. Praxisgemäss massgebend ist die Kokain-Base und nicht das Kokain-Hydrochlorid. Die 6.4 Gramm netto Ko- kaingemisch wiesen einen Reinheitsgrad von 39 % Kokain-Base auf (pag. 31). Ent- sprechend ist von 2.5 Gramm reinem Kokain auszugehen. 11.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 12. Juli 2017 in seiner Wohnung in C.________ fünf Kügelchen Kokaingemisch mit einem Gesamtgewicht von 6.4 Gramm und einem Kokainbasegehalt von 39 %, ausmachend 2.5 Gramm reines Kokain, zwecks Verkaufs an diverse unbekannte Abnehmer aufbewahrte. III. Rechtliche Würdigung Sowohl bezüglich des Grundtatbestandes als auch der Qualifikationstatbestands- variante nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 407 ff., S. 24 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend ist explizit festzuhalten, dass vorliegend keine Tatmehrheit gegeben ist, sondern rechtlich von einer Tateinheit auszugehen ist, basierend auf dem Vorsatz, sich im Betäubungsmittelhandel zu betätigen. Eine Zäsur im Betäubungsmittel- handel ist nicht ersichtlich. Vielmehr begann der Beschuldigte mit der regel- mässigen Veräusserung von Kokain an E.________, und nach einem Jahr kam die wiederholte Veräusserung von Kokain an D.________ hinzu. Und auch die fünf Kokainkügelchen waren für die Veräusserung bestimmt (Anstalten treffen zum Verkauf). Davon ausgehend sind ohne Weiteres die einzelnen Teilmengen für die Frage der mengenmässigen Qualifikation zusammenzurechnen. Entsprechend ist klar, dass die Gesamtmenge von 22.2 Gramm reine Kokain-Base den Grenzwert von 18 Gramm übersteigt und der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt hat. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht vorgebracht. Im Ergebnis ist der Beschuldigte schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräusserung von 2.9 Gramm Kokain-Base an D.________ und 16.8 Gramm Kokain-Base an E.________ sowie Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 2.5 Gramm Kokain-Base. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht 29 Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten wegen qualifizierter BetmG- Widerhandlungen, begangen in der Zeit von Juli 2015 bis 12. Juli 2017 schuldig er- klärte, sind den erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage des anwendbaren Rechts keine Ausführungen zu entnehmen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (BGE 134 IV 82 E. 6.2). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, S. 40 N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In der konkreten Anwendung erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Entsprechend ist bezüglich StGB das alte, im Tatzeitraum gültige Recht anzuwenden. 13. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 411 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14. Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspo- tenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschul- digte hat sich im Rahmen der mengenmässig qualifizierten BetmG-Widerhandlung zu verantworten für die Veräusserung/Anstalten treffen zur Veräusserung einer Gesamtmenge von 22.2 Gramm reine Kokain-Base. Damit ist der Grenzwert zum schweren Fall um knapp 1/4 überschritten. Aufgrund des Doppelverwertungsver- bots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entspre- 30 chend ist insgesamt betrachtet von einem Gefährdungspotenzial am untersten Rand des mengenmässig qualifizierten Falles auszugehen. Unter dem Titel Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung respek- tive Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) fällt nun aber zumindest leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte über einen Zeit- raum von zwei Jahren in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig war, indem er in Kleinmengen Kokain veräusserte; insoweit war der Beschuldigte auf unterster Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig. Die Veräusserungen erfolgten so- weit ersichtlich nur an Endabnehmer/Konsumenten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht durch besondere Profes- sionalität aufgefallen ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen; auch wenn er zufolge des Bestreitens keine Angaben dazu machte, so ist gleichwohl von finanziellen Motiven auszugehen. Allerdings ist ein Eigenkonsum beim Beschuldigten nicht erstellt, so dass die finanziellen Beweggründe darin lagen, einen Zustupf an die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu generieren. Insgesamt sind die Dauer der deliktischen Tätigkeit und die Vielzahl von Geschäften als leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Im Verhältnis zum ausserordentlich grossen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive und subjektive Tatverschulden dennoch entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im untersten Bereich anzusiedeln und als sehr leicht zu qualifizieren. Ausgehend von der modifizierten Tabelle Hansjakob (eine Menge von gut 22 Gramm reine Kokain-Base entspricht einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten) erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Das Anstalten treffen zur Veräusserung ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG ganz marginal verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 15. Täterkomponenten Entgegen der Vorinstanz sind die Täterkomponenten nicht neutral zu gewichten: Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, nicht nur ein- schlägige Vorstrafen. Wegen BetmG-Widerhandlung wurde der Beschuldigte zwar bloss wegen Konsum-Widerhandlung mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 27. November 2015 schuldig erklärt. Mit gleichem Urteil erfolgten aber auch Schuldsprüche wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, Nichtan- zeigen eines Fundes, Hehlerei sowie Hinderung einer Amtshandlung. Diese Vor- strafe hat sich zumindest leicht straferhöhend (mehr als im Umfang der Verschul- densminderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG) auszuwirken. In Bezug auf das (Teil-)Geständnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Strafunter- suchung noch nichts von Drogenhandel wissen wollte und erst oberinstanzlich ein- räumte, Kokain verkauft zu haben. Relativierend ist aber zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war und das Kleinstgeständnis nicht primär als Aus- druck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu betrachten ist. Ein Geständ- nisrabatt ist dem Beschuldigten daher nicht zu gewähren. Eine besondere, markant erhöhte Strafempfindlichkeit liegt auch nicht vor. Demgegenüber ist der doch auffäl- 31 lig langen Dauer für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung für einen doch einfachen Fall von gut neun Monaten strafzumessenderweise leicht zu- gunsten des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Bei ansonsten neutral zu gewich- tender Täterkomponente resultiert damit letztlich eine schuldangemessene Frei- heitsstrafe von 14 Monaten; im Übrigen ist die Kammer ohnehin an das Ver- schlechterungsverbot gebunden (vgl. Ziff. I.5. oben). 16. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dem Beschuldigten ist allein schon wegen des Verschlechterungsverbots die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu gewähren. Die Probezeit kann auf- grund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit dem 12. Juli 2017 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt werden. An die Freiheitsstrafe ist die in Polizeihaft verbrachte Zeit von einem Tag anzu- rechnen (Art. 51 aStGB). 17. Konkretes Strafmass Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft (12. Juli 2017) im Umfang von einem Tag. V. Landesverweisung 18. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 416 f.; S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die wichtigsten Punkte sind kurz aufzugreifen, und es ist ergänzend auf die neuere Rechtspre- chung des Bundesgerichts hinzuweisen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von 32 Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2 mit Hinweis). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Al- tersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Alters- vorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder auf- gewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als Indiz für das Vor- liegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- 33 schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kern- familie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. An- dere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, so- fern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hin- weise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Mass- gabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzli- chen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschulden- smässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose ab- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Der EGMR anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich be- rechtigt sind, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewähr- leistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu recht- fertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten Kri- terien leiten zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4 mit Hinweis). Es handelt sich demnach um einen unechten Härtefall. Ob der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt ist, ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenfalls in einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln. Insoweit unterscheidet sich die Prüfung bei Art. 8 EMRK nur unwesentlich von der Prüfung eines «echten Härtefalls» (ZUR- 34 BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art. 66a StGB). In einem Fall der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz berief sich die beschuldigte Person auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK, Art.13 BV und Art. 17 des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt-II; SR 0.103.2). Das Obergericht des Kantons Zürich kam im Rahmen der Interessenabwägung dennoch zum Schluss, dass das öffentliche Interesse selbst dann überwiege, wenn ein Elternteil wirtschaftliche Un- terstützung in Form von Unterhaltszahlungen leiste und sich regelmässig um seine Kinder kümmere (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170494 vom 24. April 2018 E. 3.5). Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid ebenfalls für eine strenge Handhabung im Fall der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochen und festgehalten, dass bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegt, sofern keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverwei- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfol- ge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Über- einstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA (a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Ver- schuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksich- tigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der began- genen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten In- teressen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. Die Strafkammern des Obergerichts mussten sich bereits in zahlreichen Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. So wurde etwa fest- gehalten, dass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Handel mit Kokain kein privates Interesse des Beschuldigten entgegenstehe und infolgedes- sen eine Landesverweisung von zehn Jahren angemessen sei (Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 2018 87 vom 23. August 2018 Ziff. 25.). In einem wei- teren Entscheid erhöhte die Kammer die Landesverweisung von fünf auf sieben Jahre, da sie aufgrund der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie der Rechtsguts- 35 gefährdung der öffentlichen Gesundheit eine Landesverweisung von fünf Jahren nicht als angemessen erachtete (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 165 vom 20. Februar 2020 Ziff. 10.). In einem anderen Fall wurde ferner festgehalten, dass eine Landesverweisung über die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren nur dann zu verfügen sei, wenn die Person eine schwerwiegende Ge- fahr für die Sicherheit und Ordnung darstelle (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 482 vom 4. Juni 2020 Ziff. 27.). Ein Blick in die weitere Praxis des Obergerichts des Kantons Bern zeigt ferner, dass bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten eine Landesverweisung von fünf Jahren (Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 19 360 vom 27. Mai 2020 Ziff. 11.6.), bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine Landesverweisung von sechs Jahren (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020 Ziff. 18.) und bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten eine Landesverweisung von sieben Jahren (Urteile des Oberge- richts des Kantons Bern SK 18 185 vom 14. Februar 2019 Ziff. 19. und SK 19 165 vom 20. Februar 2020 Ziff. 10.) als angemessen erachtet wurde. Und im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 156 vom 26. April 2021 wurde bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten die von der Vorinstanz auf acht Jahre festgesetzte Landesverweisung als im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3) ste- hend bestätigt. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid ferner festgehalten, dass bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei der zu einer Landesverweisung Verurteilte knapp 100 Gramm reines Kokain veräussert hat und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs verurteilt worden ist, nicht mehr von einem leichten Verschul- den ausgegangen werden könne, da die Gesundheit vieler Menschen auf dem Spiel stehe. In der Folge hat das Bundesgericht befunden, dass die Vorinstanz mit der verhängten Landesverweisung von zehn Jahren ihr Ermessen nicht überschrit- ten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3). 19. Erwägungen der Vorinstanz Nach der Bejahung der Voraussetzungen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB erwog die Vorinstanz zur Härtefallprüfung insbesondere, dass die vom Beschuldigten in den Jahren 2006 und 2011 gestellten Asylgesuche abge- schrieben bzw. abgelehnt worden seien. Danach habe er sich jeweils in Spanien aufgehalten. Seit 2015 befinde sich der Beschuldigte legal in der Schweiz und ver- füge über einen B-Ausweis. Er lebe mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, welche über die schweizerische Staatsbürgschaft verfügen würden im gemeinsamen Haushalt. Der Beschuldigte widme sich hauptsächlich der Betreuung seiner Kinder, während seine Frau der Erwerbstätigkeit nachgehe. Er arbeite zu- dem 20 Stunden pro Woche im AT.________ und sei seit seiner Verhaftung 2017 nicht mehr straffällig geworden. Der Beschuldigte sei in der Schweiz kaum verwur- zelt und seine Deutschkenntnisse würden knapp ausreichen, um sich auf der Strasse zu verständigen. In Nigeria sei er nach wie vor verwurzelt, habe dort sei- nen Vater, seine Geschwister und seinen Sohn. Er beherrsche die Sprache, könne dort grundsätzlich arbeiten und die Behandlung seiner HIV-Infektion sei in Nigeria 36 ebenfalls möglich. Eine Rückkehr nach Nigeria sei für ihn daher zumutbar. Hinge- gen sei seine Kernfamilie in der Schweiz ansässig. Seine Ehefrau sei in der Schweiz aufgewachsen und für den Hauptteil des Einkommens der Familie verant- wortlich, während der Beschuldigte den Hauptteil der Kinderbetreuung übernehme. Der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten sich 2012 kennengelernt und 2015 ge- heiratet. Ihre Kinder seien zwei und fünf Jahre alt. Für die hier verwurzelte Ehefrau und die Kinder sei ein Wegzug nach Nigeria mit massiven Nachteilen verbunden, die ihnen kaum zugemutet werden könnten. Seine Ehefrau sei mit der Lebenswei- se in Nigeria nicht vertraut und könnte dort kaum ein vergleichbares Einkommen erzielen. Zwar könnten sich die Kinder aufgrund ihres Alters in Nigeria integrieren, allerdings sei die Sicherheitslage in Nigeria instabil und das Bildungssystem ver- nachlässigt. Eine Rückkehr des Beschuldigten hätte eine Trennung der Familie zur Folge. Die Kinder würden eine massgebliche Bezugsperson verlieren und seine Ehefrau würde alleinerziehend werden, was ihr erheblich erschweren bzw. verun- möglichen würde, die Familie und den Beruf resp. das Betreiben des AT.________ zu vereinbaren. Eine Trennung wäre für die ganze Familie sehr einschneidend, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege (pag. 416 ff.; S. 33 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der Interessenabwägung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass sich die verkaufte reine Drogenmenge nur knapp über der Grenze zur Qualifikation bewege und das Verschulden des Beschuldigten leicht wiege. Seine Legalprogno- se sei positiv. Zudem werde durch die ausgesprochene Strafe [14 Monate Frei- heitsstrafe] die Zweijahresgrenze des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.6. f.) bei Weitem noch nicht erreicht, weshalb vom Erfordernis der ausserordentlichen Umstände abgesehen werden könne. Seine Ehefrau habe zwar im Zeitpunkt der Heirat gewusst, dass gegen den Beschuldigten eine Einreisesperre verhängt worden und er vor Eheschluss straffäl- lig geworden sei. Allerdings würde die Landesverweisung die Familie hart treffen. Der Ehefrau würde es erheblich erschwert werden, den Lebensunterhalt der Fami- lie bestreiten zu können und die Kinder würden ihre massgebliche Bezugsperson vorübergehend verlieren. Die Vorinstanz kam daher zu folgendem Ergebnis (pag. 421 ff.; S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund der getätigten Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das individuelle Interesse des Beschuldigten an seinem Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK – und damit am Verbleib in der Schweiz – das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegt. Eine gelebte Kernfamilie, wie sie in casu besteht, stellt eine besonders schützenswerte Form des Rechts auf Familienleben dar. Dem steht eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe am untersten Rand des einschlägigen Strafrahmens gegenüber, welche folglich auf eine gute Legalprognose hinweist. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Ausweisung ist somit eher tief. Die Abwägung zwischen dem privaten und dem öffentlichen Interesse fällt folglich zugunsten des Beschuldigten aus. Somit wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen. 37 20. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 20.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Zur Frage der Landesverweisung führte die Verteidigung in der Berufungsverhand- lung insbesondere aus, dass beim Beschuldigten von einem Härtefall auszugehen sei, weil er seit längerer Zeit in der Schweiz lebe, verheiratet sei, hier eine Familie habe und seine Ehe real mit seiner Ehefrau lebe. Zudem sei er die engste Bezugs- person für seine beiden Kinder. Er wecke sie morgens, bereite für sie das Frühstück zu und pflege sie, wenn sie krank seien. Seine Ehefrau kenne er bereits seit neun Jahren und nicht erst seit 2015 (kurz vor der Heirat). Seine Ehefrau sei Geschäftsführerin und Produktionsleiterin. In einer solchen Position höre die Arbeit nicht auf. Während dem der Beschuldigte im Laden arbeite, schaue seine Frau zu den Kindern und bearbeite nebenbei E-Mails und beantworte Telefonanrufe. Der Beschuldigte sei seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden, er habe begriffen um was es gehe. Eine Rückkehr nach Nigeria sei für ihn, nicht aber für seine Ehefrau und Kinder möglich. Die Situation in Nigeria habe sich seit März 2018 verschlechtert. Seit Neustem würden auch Internetservices in Nigeria lahm- gelegt werden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage nach möglichen Kommunikationsmitteln zu seiner Familie. Eine Ausreise der gesamten Familie sei nicht möglich. Von Reisen nach Nigeria werde zudem u.a. vom EDA abgeraten. Die Familie würde daher auseinandergerissen werden. Der Kerngehalt vom Recht auf Familie sei hier klarerweise betroffen. Seine Kinder würden die Hauptbezugs- person verlieren und seine Ehefrau könnte nicht mehr arbeiten. Es würde sich dann die Frage stellen, ob sie Arbeitslosengeld erhalten würde, weil sie im Handelsregis- ter eingetragen sei. Sie wäre an sich vermittelbar, möchte aber zu Hause bei ihren Kindern bleiben, weil sie die Hauptbezugsperson verloren hätten, was bedeuten würde, dass sie Sozialhilfe beantragen müsste. Das könne nicht Sinn und Zweck von Art. 66a StGB sein. Dass der Beschuldigte jemals wieder straffällig werde, könne ausgeschlossen werden. Die Legalprognose sei sehr gut. Das öffentliche In- teresse, zukünftige Straftaten zu verhindern, sei daher beim Beschuldigten erfüllt. Nebst dem gebe es noch ein weiteres öffentliches Interesse, und zwar, dass keine Sozialfälle generiert werden würden. Verweise man den Beschuldigten des Lan- des, verstosse man gegen dieses öffentliche Interesse. Die Interessenabwägung habe daher zu seinen Gunsten auszufallen und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (pag. 522 f.; pag. 529). 20.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Bezüglich der Landesverweisung führte die Generalstaatsanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Verhandlung aus, dass der Drogenhandel von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung führe. Vorliegend könne weder ein Härtefall noch ein überwiegendes Interesse bejaht werden. Die Vorinstanz bejahe den Härtefall einzig aufgrund der familiären Verhältnisse. Weder die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Grad der Integration, die Ausbildungs- und Arbeitssituation, die per- sönliche Entwicklung noch die Resozialisierungschancen in Nigeria würden für ei- nen persönlichen Härtefall sprechen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bis heute nicht richtig Fuss gefasst habe. Der Migrationsdienst habe dem Beschuldigten denn auch am 26. Februar 2021 die Niederlassungsbewil- 38 ligung nicht erteilt, weil die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht erfüllt seien. Der einzige Anknüpfungspunkt des Beschuldigten seien seine Ehefrau und die beiden Kinder. Zudem sei er im Verhältnis zu seinem Lebensalter noch nicht lange in der Schweiz und habe hier weder die Schulzeit verbracht noch eine Ausbildung absol- viert. Auch beruflich sei der Beschuldigte nicht wirklich integriert. In seinem Heimat- land in Nigeria stehe der beruflichen Reintegration nichts entgegen. Er habe dort eine Ausbildung absolviert und beherrsche die dortigen Landessprachen. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass es sich vorliegend um eine Familie mit tatsäch- lich gelebten Beziehungen handle. Eine Landesverweisung würde das Zusammen- leben der Familie zweifelsohne stark beeinträchtigen und es sei nachvollziehbar, dass für die Frau und die Kinder ein Länderwechsel nicht in Frage komme. Die Be- einträchtigungen des Familienlebens müssten aber insoweit relativiert werden, als der Beschuldigte aufgrund der heutigen Kommunikationsmittel den Kontakt zu sei- ner Familie auch von Nigeria aus aufrechterhalten könne (Urteile des Bundesge- richts 2C_231/2019 E. 3.2.3 und 2C_925/2020 E. 5.3.2). Auch seien Ferien oder Kurzaufenthalte seiner Frau und Kinder in Nigeria denkbar, zumal sie ja bereits dort gewesen seien. Die Trennung der Familie würde den Beschuldigten zwar hart tref- fen, allerdings handle es sich nicht um einen schweren persönlichen Härtefall. Selbst unter Annahme eines Härtefalls würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gelte als schwere Straftat und stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_99/2019 E. 4.4). Familiäre oder priva- te Verhältnisse sollten kein Freipass für Straftaten sein. Zudem greife die obligato- rische Landesverweisung unabhängig vom Strafmass, welches auszusprechen sei und unabhängig von der konkreten Tatschwere. Der Beschuldigte habe sich über- dies in der Vergangenheit schwer getan mit den Schweizer Gesetzen. So habe er Ende Juli 2006 ein Asylgesuch unter falscher Identität eingereicht und zwei Monate später sei er wegen Widerhandlungen gegen das BetmG angezeigt und schliess- lich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt worden. Dem Be- schuldigten sei es immer wieder gelungen, sich der Ausweisung zu widersetzen bis er seinen Aufenthaltsstatus durch die Heirat mit einer Schweizerin habe legalisie- ren können. Auch sei der Beschuldigte am 27. November 2015 wegen verschiede- ner Delikte, begangen 2012/2013, zu einer Geldstrafe und einer Übertretungsbusse verurteilt worden. Seine «Dealertätigkeit» und sein Verhalten seit seiner erstmali- gen Einreise in die Schweiz würden für ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten sprechen. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz seien demgegenüber weniger hoch. Der Eingriff sei daher ange- sichts der schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Fernhaltung verhält- nismässig und damit zulässig. Die Landesverweisung sei anzuordnen, wobei die Dauer von fünf Jahren ausreichend sei (pag. 525 ff.). 21. Erwägungen der Kammer 21.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Auf- enthaltsbewilligung (Ausweis B). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. 39 Die Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) wurden einge- fügt durch Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 – 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Aus- länder) und sind seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Der Beschuldigte beging die qualifizierten BetmG-Widerhandlungen teils vor dem Inkrafttreten und teils nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung. Entsprechend stellt sich schon ganz einleitend die entscheidende Frage, ob überhaupt eine Kata- logtat vorliegt. Denn aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung intertemporalrechtlich nur an- wendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Eine Landesverweisung kann demnach erst dann angeordnet werden, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landes- verweisung begangen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. Sep- tember 2020 E. 3.2.2. und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1.). Den erstinstanzlichen Erwägungen sind dazu keine Ausführungen zu entnehmen. Beweismässig ist erstellt, dass die an E.________ im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 2. Juli 2017 veräusserten 43 Gramm Kokaingemisch bei einem Reinheitsgrad von 39 % rund 16.8 Gramm reine Kokain-Base entsprachen und die an D.________ veräusserten 7.5 Gramm Kokaingemisch in der Zeit von Juli 2016 bis Anfang Juli 2017 gut 2.9 Gramm Kokain-Base, total ausmachend rund 19.7 Gramm Kokain-Base (Ziff. II.10.4.5 oben). Hinzu kommen die 6.4 Gramm netto Kokainge- misch, enthaltend 2.5 Gramm reine Kokain-Base (Ziff. II.11.5 oben). Alles in allem ergibt die Berechnung eine Gesamtmenge an Kokain-Base von rund 22.2 Gramm. Von dieser Gesamtmenge ist nun die vor dem 1. Oktober 2016 veräusserte Ko- kainmenge in Abzug zu bringen, und zwar wie folgt: 1. Die sieben Verkäufe an E.________ zu jeweils 0.5 Gramm in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2016, ausmachend 3.5 Gramm Kokaingemisch, d.h. bei einem Reinheitsgrad von 39 % sind das knapp 1.4 Gramm reine Ko- kain-Base. 2. Hinzu kommen die Verkäufe in den Monaten Juli bis Ende September 2016 an D.________: Die drei Monate entsprechen 13 Wochen, und bei einem drei- wöchentlichen Verkauf von 0.5 Gramm sind maximal 5 Verkäufe in Abzug zu bringen, d.h. bei einem Reinheitsgrad von 39 % sind das knapp 1 Gramm reine Kokain-Base. Damit resultiert für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Juli 2017 eine Gesamtmenge von rechnerisch 19.8 Gramm reine Kokain-Base bzw. gerundet knapp 20 Gramm, womit für den in Bezug auf die Landesverweisung relevanten Zeitraum von einer 10 % über dem Grenzwert für eine qualifizierte Widerhandlung liegenden Gesamtmenge von Kokain-Base auszugehen ist. Damit hat sich der Beschuldigte selbst für die Zeit ab 1. Oktober 2016 einer qualifizierten BetmG- Widerhandlung schuldig gemacht und damit ist das Erfordernis einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB erfüllt, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer 40 persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 21.2 Persönliche Situation des Beschuldigten / Ausgangslage Gemäss dem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern (Bereich Zuwande- rung und Integration, Dienst Abklärungen und Massnahmen) vom 12. Mai 2021 (pag. 484 ff.), ergänzt mit Erkenntnissen aus den Akten des Migrationsdienstes, reiste der Beschuldigte am 22. Juli 2006 erstmals in die Schweiz ein und stellte un- ter falscher Identität ein Asylgesuch, welches am 9. November 2006 aufgrund un- bekannten Aufenthaltes in der Schweiz als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 5. August 2011 reichte der Beschuldigte wiederum unter falscher Identität ein zweites Asylgesuch ein, welches am 27. März 2012 abgelehnt wurde. Am 7. März 2013 wurde bei einer Kontrolle des Beschuldigten eine spanische Aufenthaltsbewil- ligung gefunden, weshalb er in der Folge am 4. April 2013 nach Spanien ausge- schafft wurde. Am 26. September 2014 stellte seine jetzige Ehefrau, die er im Sep- tember 2012 bei einem Abendessen bei einer gemeinsamen Freundin in der Schweiz kennengelernt habe, ein Gesuch um Aufhebung des am 4. April 2013 ausgesprochenen Einreiseverbots, welches mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 durch das Bundesamt für Migration aufgehoben wurde, dies nachdem am AL.________ 2014 die gemeinsame Tochter AK.________ zur Welt kam. Am 1. Juni 2015 reiste der Beschuldigte erneut in die Schweiz ein und stellte am 8. Juni 2015 ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat (auffallend ist, dass beim Zivilstand «geschieden» steht und beim dazugehörigen Ereignisdatum «20.04.2015» [offenbar war er von 2010 bis 2015 mit AM.________ verheiratet]; die spanische Staatsbürgerschaft besitzt der Beschuldigte jedenfalls nicht [pag. 307]), gab aber anlässlich der oberinstanzlichen Befragung an, eine gültige perma- nente spanische Aufenthaltsbewilligung zu haben (pag. 510 Z. 7 ff.). Am 10. August 2015 verheiratete sich der Beschuldigte mit der Schweizer Bürgerin AN.________ und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), welche jeweils ver- längert wurde und aktuell noch gültig ist bis am 25. Februar 2022. Am AO.________ 2017 kam das zweite gemeinsame Kind (AP.________) zur Welt. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern, die über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, in C.________. Daneben hat der Beschuldigte seinen Angaben zufolge noch einen Sohn (AQ.________, geb. AR.________ 2005), der in Nigeria lebt und von ihm unter- stützt wird. Aus dem Formular «Unterhaltsgarantie» bzw. den Angaben für Kurz- aufenthaltsbewilligung vom 1. Juli 2015, ausgefüllt bzw. geschrieben von seiner Ehefrau, spricht der Beschuldigte Englisch, Spanisch und Igbo. Daneben hat der Beschuldigte Deutschkurse besucht, doch auf die Frage, ob er Deutsch spreche und/oder verstehe, antwortete er «Nur ein wenig. Englisch ist besser für mich.» (pag. 508 Z. 31 ff.); jedenfalls wurden die Einvernahmen im vorliegenden Verfahren mit einer Englisch-Übersetzung durchgeführt. Im November 2019 gab der Beschul- digte an, in der Vergangenheit zwei Mal für zwei Wochen in Nigeria gewesen zu sein. In Nigeria leben seinen Angaben zufolge neben seinem Sohn auch noch sei- ne Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) und sein Vater, zu denen er Kontakt pflegt. Auch will er viele Freunde dort haben (pag. 308). Die Vorinstanz 41 stellte auch zutreffend fest, dass der Beschuldigte ausserhalb seiner Familie in der Schweiz keine anderen sozialen Bindungen geltend macht und auch sonst in der Schweiz kaum verwurzelt zu sein scheint (pag. 419); jedenfalls verneinte der Be- schuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob er Freunde oder Verwandte in der Schweiz habe (pag. 309), führte aber oberinstanz- lich aus, dass er zu einigen Freunden seiner Frau sowie zu ihrer Familie Kontakt habe (pag. 509 Z. 30 ff.). In Nigeria arbeitete der Beschuldigte als Mechaniker, und in Spanien war er auf dem Bau tätig sowie bei Freunden in einem Schuhladen an- gestellt. In der Schweiz widmet sich der Beschuldigte hauptsächlich der Kinderbe- treuung und den Haushaltsarbeiten. Daneben arbeitet er in einem Teilzeitpensum in einer AS.________ bzw. einem AT.________ (pag. 246; pag. 248) bzw. dieses Geschäft wird vom Beschuldigten und seiner Ehefrau betrieben (pag. 306; Leu- mundsbericht vom 29. Mai 2021 [pag. 488 ff.]; pag. 508 Z. 5 f.); monatlich erzielt er ein durchschnittliches Netto-Einkommen von rund CHF 900.00. Die Ehefrau erzielt mit einer 90 %-Anstellung ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Kinderzulagen) von gut CHF 6'600.00. Aus dem Strafregisterauszug vom 9. Juni 2021 (Abfrage mit Geburtsdatum M.________; korrespondierend mit den Vorakten PEN 15 78 / PEN 15 252 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland) geht eine Vorstrafe hervor: Mit Urteil vom 27. November 2015 wurde der Beschuldigte schuldig erklärt wegen rechtswidrigen Aufenthalts (begangen in der Zeit von September bis Dezember 2012), Nichtanzeigen eines Fundes (begangen im Juni 2012), Hehlerei (begangen im Juni 2012), Übertretung gegen das BetmG (Konsum von Marihuana Ende No- vember 2012) sowie Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 7. März 2013 in C.________) und deswegen verurteilt zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 20.00 (unter Anrechnung von 12 Tagen im Vollzug) und unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage). Aus diesen Vorakten sowie den Akten des Migrationsdienstes ergeben sich weitere Verurteilungen: Der Beschul- digte wurde u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Verkauf (Versuch) von Kokain, begangen am 21. September 2006 in AY.________ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.00 und den Verfahrenskosten, verurteilt (S. 43 der Migrations- akten). Gelöschte Vorstrafen dürfen zwar weder bei der Prognosebeurteilung noch bei der Strafzumessung miteinbezogen werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. BGE 135 IV 87, E. 2.3), sind aber bei der Frage der Landesverweisung im Rahmen der Interessenabwägung in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. V.21.4 unten). 21.3 Härtefallprüfung 21.3.1 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz / Integration / finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte lebt (abgesehen von der Zeit als Asylbewerber bzw. der Zeit des rechtswidrigen Aufenthalts) nun seit sechs Jahren in der Schweiz, wobei er erst mit gut 40 Jahren einreiste. Er hat damit die prägenden Jahre seiner Kinder- und Ju- 42 gendzeit und darüber hinaus auch einen wesentlichen Teil seines Erwachsenenle- bens in Nigeria (und später teilweise in Spanien) verbracht. Der Beschuldigte spricht Englisch, Spanisch und Igbo und ein wenig Deutsch. Un- ter dem Titel der Integration sind bloss die marginalen Deutschkenntnisse von Be- deutung. Aufgrund der Erwerbstätigkeit und des vergleichsweise guten Verdienstes der Ehefrau hat vorliegend die Frage nach der beruflichen Integration weniger Ge- wicht: Die Aufgabenteilung ist so, dass zur Hauptsache die Ehefrau mit ihrer Er- werbstätigkeit für die Lebenshaltungskosten aufkommt. Nichtsdestotrotz ist der Be- schuldigte zwischenzeitlich auch beruflich tätig, indem er eine AS.________ bzw. einem AT.________ in C.________ betreibt, der seine Präsenz im Umfang von wöchentlich 20 Stunden erfordert. Auch wenn der Beschuldigte damit eher ein be- scheidenes Nebeneinkommen generiert, haben der Beschuldigte und seine Ehe- frau die Finanzen offenbar im Griff, denn der eingeholte Betreibungsregisterauszug vom 10. Juni 2021 weist weder offene Betreibungen noch Verlustscheine auf (pag. 501). Zudem bezog er gemäss Auskunft des zuständigen Sozialdienstes der Gemeinde C.________ vom 6. Mai 2021 nie Sozialhilfegelder (pag. 485). Wäre der Beschuldigte allerdings auf sich alleine gestellt, dann stellte sich wohl schon ernst- haft die Frage nach der beruflichen Integration und damit auch die Frage, ob es dem Beschuldigten gelingen würde, mit selber generiertem Einkommen für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen; mangels genügender Kenntnisse einer hie- sigen Landessprache und zufolge Fehlens einer hier anerkannten beruflichen Aus- bildung könnte wohl jedenfalls nicht von einer beruflichen Integration ausgegangen werden. Bezeichnend dafür ist die Antwort des Beschuldigten in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er versucht habe, hier eine Arbeitsstelle zu finden: «Ja, das habe ich. AF, es war nicht erfolgreich» (pag. 309). Darüber hin- aus scheint die soziale Integration – soweit über die Kontakte mit der Kundschaft in der AS.________ bzw. AT.________ hinausgehend – auch sehr beschränkt zu sein: Der Beschuldigte macht ausserhalb seiner Familie in der Schweiz und den Freunden sowie der Familie seiner Ehefrau keine anderen sozialen Bindungen gel- tend und auch sonst in der Schweiz scheint er kaum verwurzelt zu sein. Der aktuell nicht markant getrübte strafrechtliche Leumund wird mit der nunmehr erfolgenden Verurteilung wegen mengenmässiger qualifizierter BetmG-Widerhandlung doch ganz erheblich belastet. Zusammenfassend liegen damit keine im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung erforderlichen besonders intensive, über eine normale Integration hin- ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermögen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). 21.3.2 Familienverhältnisse / Gesundheitszustand Vorweg ist erneut auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu verweisen, dessen Schutzbereich dann berührt ist, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 43 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2). Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebli- ches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Der Beschuldigte ist seit 2015 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat zwei gemeinsame Kinder (geb. 2014 und 2017). Als Familie leben sie zusammen in C.________. Diese Kernfamilie fällt ohne Weiteres unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Diese nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vermag eine besonders schwere Härte zu begründen. Dass der Beschuldigte in Ni- geria einen Sohn hat (geb. 2005), den er auch finanziell unterstützt, ist demge- genüber vorliegend bei der Härtefallprüfung nicht von Bedeutung. Die beiden Kin- der sind noch sehr jung und befinden sich in einer Lebensphase, in der die Bezie- hung zu den Eltern, namentlich auch zum Beschuldigten, der ja einen wesentlichen Teil der Kinderbetreuung bestreitet, sehr wichtig ist. Das Zusammenleben zwischen dem Beschuldigten und seinen beiden Kindern würde durch eine Landesverwei- sung des Beschuldigten zumindest sehr stark beeinträchtigt, wenn nicht gar ganz verunmöglicht. Im Falle einer Landesverweisung würden die Kinder bei der Mutter in der Schweiz bleiben; es ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Be- schuldigten ihm nach Nigeria folgen würde, obwohl sie Englisch spricht und dies in Nigeria die offizielle Sprache ist. Mithin wären Kontakte zum Beschuldigten einzig noch über die elektronischen Medien und in den Ferien möglich. Zur gesundheitlichen Situation ist aus der Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 4. Mai 2012 (S. 3 f.) den Beschuldigten betreffend zu zitieren: […] dass beim Beschwerdeführer, gemäss ärztlichem Bericht vom 19. November 2011 ein HIV-Status reaktiv positiv diagnostiziert wurde, welcher einer regelmässigen Messung der Lymphozytentypisierung und HIV-RNA-Kopien erforderlich machen dürfte, dass gemäss Rechtsprechung des Gerichts der Wegweisungsvollzug eines HIV-positiven Beschwerdeführers grundsätzlich zumutbar sein dürfte, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, wobei stets auch der konkreten Situation im Heimatland Rechnung zu tragen wäre (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4 S. 22), dass in Nigeria nach Erkenntnissen des Gerichts HIV-infizierte Personen sowohl mit First- aus auch Second-Line-Medikamenten kostenlos behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6612/2009 vom 19. März 2010, E. 8.3), womit der Beschwerdeführer über Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheit verfügen dürfte, die ihm auch zugänglich sein dürften, […] Diese HIV-Infizierung steht demnach einer Landesverweisung nicht entgegen. 21.3.3 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz und Rückfallgefahr Aufgrund des ersten Asylgesuchs vom 22. Juli 2006 und den damals gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sicher bis anfangs 2006 in 44 Nigeria gelebt hat, d.h. bis zum 32. Lebensjahr. Die Zeit danach lebte er einerseits in der Schweiz (während des Asylverfahrens bzw. der Zeit des illegalen Aufent- halts) und andererseits in Spanien. Und gestützt auf die Antwort «Ja, AF, ich war zweimal für zwei Wochen dort» (pag. 308) auf die Frage, ob er noch ab und zu nach Nigeria reise, scheint der Aufenthalt in Nigeria für den Beschuldigten keine Probleme darzustellen, jedenfalls scheint er nicht politisch verfolgt oder sonstwie Schwierigkeiten zu haben in seinem Heimatland. Überdies spricht er Englisch (Amtssprache in Nigeria) und Igbo (eine der offiziellen Sprachen bzw. Verkehrs- sprache in Nigeria); eine Sprachbarriere besteht demnach nicht. In Nigeria leben seinen Angaben zufolge neben seinem Sohn auch noch seine Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) und sein Vater, zu denen er Kontakt pflegt. Auch will er viele Freunde dort haben (pag. 308). Damit ist von einem intakten sozialen Emp- fangsraum in Nigeria auszugehen. In Nigeria machte der Beschuldigte eine Ausbil- dung als Mechaniker, daneben arbeitete er in Spanien auf dem Bau und war bei Freunden in einem Schuhladen tätig. Damit sind auch keine nennenswerten beruf- lichen Wiedereingliederungshindernisse in seinem Heimatland auszumachen; es ist davon auszugehen, dass er sich in Nigeria beruflich rasch wieder wird integrieren können. Alles in allem ist damit zweifelsohne von einer intakten Wiedereingliede- rungsmöglichkeit in seinem Heimatland auszugehen. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und lebt mit seiner Kernfamilie zusammen. Darüber hinaus bestehen offenkun- dig keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz. Überdies verfügt der Beschuldigte bloss über bescheidene Deutschkenntnisse; eine andere hiesige Amtssprache kann er nicht. Die berufliche Integration ist nur insoweit kein Thema, weil der Beschuldigte und seine Familie im Wesentlichen vom Erwerbseinkommen seiner Ehefrau leben. Eine eigentliche, nennenswerte berufliche Integration hat – abgesehen vom Betrieb der AS.________ bzw. des AT.________ – bis jetzt nicht stattgefunden und dürfte aus den Aussagen des Beschuldigten zu schliessen auch nicht unproblematisch sein. 21.3.4 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Für eine aussergewöhnliche Härte spricht im Wesentlichen das intakte Familienle- ben in der Schweiz mit einer Schweizerin und den beiden gemeinsamen Kindern und damit zusammenhängend die gelebte Aufgabenteilung zwischen dem Be- schuldigten und seiner Ehefrau, indem er wesentliche Teile der Kinderbetreuung und Haushaltsaufgaben bestreitet. Darüber hinaus ist keine nennenswerte soziale Integration in der Schweiz gegeben und allein aus der Optik des Beschuldigten ist die berufliche Integration auch nicht gerade vielversprechend. Demgegenüber hatte der Beschuldigte bis zum 32. Lebensjahr seinen Lebensmittelpunkt in Nigeria; eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung nicht bloss möglich, sondern geradezu sehr wahr- 45 scheinlich. Auch die HIV-Diagnose steht einer Rückkehr nach Nigeria nicht im We- ge. Insgesamt ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, indem im Falle einer Landesverweisung die intakte Kernfamilie zerstört wird und insbesonde- re die beiden Töchter (geb. 2014 und 2017) davon schwer betroffen sind. 21.4 Interessenabwägung Bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls bedarf es als zweite kumula- tive Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, um ausnahmsweise von einer Landes- verweisung abzusehen. Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, wobei auch ausländerrechtliche Kriterien herangezogen werden, insbesondere die gängi- gen Integrationskriterien. Im Rahmen der Interessenabwägung sind strafrechtliche Elemente und frühere Urteile einzubeziehen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt grundsätzlich die gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6.). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist – entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz (pag. 421, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht derart zu relativieren, sondern erheblich. Der Beschuldigte machte sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. Für den Zeitraum ab Oktober 2016 bis 12. Juli 2017 ist von einer Gesamtmenge von rechnerisch 19.8 Gramm reine Kokain-Base bzw. gerundet knapp 20 Gramm auszugehen, womit für den in Bezug auf die Landesverweisung relevanten Zeitraum von einer 10 % über dem Grenzwert für eine qualifizierte Widerhandlung liegenden Gesamtmenge von Kokain-Base auszugehen ist; die Grenze von 18 Gramm reinem Kokain ist klar überschritten. Davon blieb es bei 2.5 Gramm beim Anstalten treffen zum Verkauf, allerdings war dieses Kokain klar für Dritte bestimmt. Das durch den Beschuldigten durch die vorliegende Widerhandlung gegen das BetmG geschaffene Gefähr- dungs- und Schädigungspotenzial ist mit Blick auf die Menge des reinen Kokains als hoch einzuschätzen; der Beschuldigte brachte abstrakt die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr. Ausserdem handelte er aus egoistischen/finanziellen Interes- sen; eine Abhängigkeit lag bei ihm nicht vor. Der Beschuldigte wird zu einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Nimmt man eine Strafquotenausscheidung vor für die qualifizierten BetmG-Widerhandlungen in der Zeit ab 1. Oktober 2016 resultiert immer noch eine Freiheitsstrafe von jedenfalls gegen 13 Monaten. Wie bereits erwähnt, zeigte sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng. Diese Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft ge- 46 tretenen Gesetzgebung zur Landesverweisung wurde die bisherige ausländerrecht- liche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3). Auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 geht hervor, dass bei Verstössen gegen das BetmG das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicher- heit hoch zu gewichten ist (das Bundesgericht erachtete in diesem Urteil betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG die öffentlichen Interessen, ange- sichts der Anlasstat, für welche der Täter zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, verurteilt wurde, als überwiegend). Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 6B_1245/2020 vom 1. April 2021, bei dem die Anordnung einer Landesverweisung bei einer Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, geschützt wurde (überprüft wurde das Urteil der 1. SK [SK 20 2] vom 13. August 2020). Obwohl die Kammer dem Beschuldigten den bedingten Vollzug für die auszuspre- chende Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährt bzw. sogar die Probezeit von drei auf zwei Jahre herabsetzt, schliesst dies die Rückfallgefahr nicht gänzlich aus: Zum einen ist der bedingte Strafvollzug schon aus Gründen des Verschlechterungsver- bots zwingend, zum anderen liess sich der Beschuldigte seit dem 12. Juli 2017 nichts mehr zu Schulden kommen. Auch wenn das (Teil-)Geständnis des Beschul- digten marginal und nicht primär Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue war, soll mit einer Probezeit von zwei Jahren nicht der Eindruck vermittelt werden, beim Beschuldigten lägen günstige Voraussetzungen vor für zukünftiges Wohlverhalten bzw. die Legalprognose sei gerade noch gut. Vorausgesetzt für den bedingten Strafvollzug wird bloss das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Demge- genüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen. Und ein solches kann auch bei einem Ersttäter vorliegen. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_191/21020 vom 17. Juni 2020 E. 18). Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven – wie vorliegend – gilt als schwere Straftat, von wel- cher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4 und 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirt- schaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23. November 2019 [Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zitiert in: Urteil des Bundesgerichts vom 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1 und erwähnt in Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E.1.8). In casu ist besonders hervorzuheben, dass der Beschuldigte zwar aus finanziellen Motiven heraus den Drogenhandel betrieben hat, indes kommt deutlich erschwe- rend dazu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Einreise und noch vor der Heirat mit der Veräusserung von Drogen begonnen hat und auch Handeln aus einer finanziellen Notlage heraus nicht ansatzweise in Betracht zu ziehen ist, gab der Beschuldigte doch schon in der Hauptverhandlung vom 27. November 2015 (PEN 15 78 / PEN 15 252) an, seine Frau arbeite bei der AU.________ AG im 47 Rahmen von 80 %; zu diesem Zeitpunkt hatten sie erst ein Kind zusammen (pag. 286 Vorakten). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte strafrechtlich nicht unvorbelas- tet ist: Im Strafregister eingetragen ist das Urteil vom 27. November 2015. Dieses Urteil hatte zwar kein BetmG-Vergehen/Verbrechen zum Gegenstand (sondern einzig eine BetmG-Konsum-Widerhandlung) und andere Vergehen (vgl. Ziff. VI.21.2 oben), nichtsdestotrotz handelt es sich insgesamt keineswegs um eine ab- solute Bagatelle, denn neben der Übertretungsbusse wurde der Beschuldigte für die Vergehen verurteilt mit 70 Strafeinheiten, aufgeteilt in 55 Tagessätze Geldstrafe und eine Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage). Die Vorinstanz stützte sich neben der Relativierung der vorliegenden Verurteilung auf die sog. «Renaja-Praxis», indem sie Bezug nahm auf das Urteil des Bundesge- richts 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff. (Beschwerdeentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit; konkret ging es um den Widerruf der Aufent- halts- bzw. Niederlassungsbewilligung zufolge Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs). Dem Bundesge- richtsurteil ist u.a. Folgendes zu entnehmen: 2.1. Der Anspruch nach Art. 43 Abs. 2 AIG erlischt u.a., wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vor- liegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung wider- rufen bzw. nicht mehr verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Frei- heitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18). Dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt seinerseits nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck ent- spricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 2.2. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinan- der abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 47 mit Hinweisen; GRABENWAR- TER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 64 ff.) - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 42 und 47), obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. die Urteile 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3 und 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.1; je mit Hinweisen). 2.3. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 96 AIG sind namentlich die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Gesamtsicht aller Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4). Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht re- gelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu been- 48 den (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene be- sonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.). 2.4. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Familienleben im Lichte von Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, ist dem Kindeswohl und damit dem grundlegende Bedürfnis eines Kindes, in möglichst engem Kon- takt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, hohes Gewicht beizulegen (vgl. EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 27/28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"; GRABEN- WARTER/PABEL, a.a.O., § 22 N. 46 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. hierzu auch Urteil 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.3. 2.5. Der gleiche Grundgedanke liegt auch dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zugrunde, gemäss welchem sich die Schweiz verpflichtet hat, sich nach besten Kräften darum zu kümmern, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (vgl. 18 KRK). 2.6. Im Zusammenhang mit der aufgezeigten Verhältnismässigkeitsprüfung entwickelte das Bundes- gericht die sogenannte "Reneja-Praxis". Diese beruht ursprünglich auf BGE 110 Ib 201, wo der An- wesenheitsanspruch eines marokkanischen Staatsangehörigen zu beurteilen war, welcher eine Schweizerin geheiratet und sich erst wenige Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte, bevor er wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Zuchthausstrafe von 24 Monaten verurteilt worden ist. Das Bun- desgericht bejahte in jenem Fall einen grundsätzlichen Anspruch auf Anwesenheit, zumal der schwei- zerischen Ehefrau die Ausreise nach Marokko nicht zugemutet werden könne und die privaten Inter- essen an einer (weiteren) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im konkreten Fall gewichtiger seien als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. Das Gericht betonte indes, dass jener Fall verglichen mit zahlreichen anderen Fällen aussergewöhnlich sei (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). 2.7. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Er- neuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr erteilt, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. In BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 f. hat das Bundes- gericht diesen Grundsatz bestätigt. Gleichzeitig rief es aber in Erinnerung, dass es sich bei dieser sog. "Zweijahresregel" keinesfalls um eine feste Grenze handle, die nicht über- oder unterschritten werden dürfe; entscheidend sei weiterhin die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und priva- ten Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Es bedarf jedoch bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 135 II 377 E. 4.4; 130 II 176 E. 4.1; Urteil 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2). Die Idee, die «Renaja-Praxis» bei der Interessenabwägung herbeizuziehen ist prima vista nicht ganz so abwegig, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Wieso 49 also nicht auch die «Renaja-Praxis» mit der «Zweijahresregel» entsprechend mitberücksichtigen? Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 ist in E. 3.4.7 allerdings Folgendes zu entnehmen: Eine Rückkehr und Integration in seinen Heimatstaat, in welchem überdies nächste Angehörige leben, ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4 S.382; Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen Umstände sind nicht gegeben. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62). Aus dem letzten Satz ergibt sich zweifelsohne, dass in Bezug auf die strafrechtliche Landesverweisung ein klar strengerer Massstab anzulegen ist. Und im Rahmen einer Gesamtabwägung stehen dem nicht unerheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung die Ehe mit der Schweizerin und v.a. die Kinderbetreuung gegenüber; andere gewichtige Interessen seitens des Beschuldigten stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Allerdings stellt die familiäre Situation des Beschuldigten ein sehr gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz dar. Die Ehepartner haben eine gut funktionierende Arbeits- und Rollenteilung – und das wohl bemerkt über mehrere Jahre hinweg – welche es ihnen ermöglicht, die Kindererziehung und Erwerbstätigkeit gleichermassen bewerkstelligen zu können. Ohne die Kinderbetreuung durch den Beschuldigten wäre es seiner Ehefrau nicht möglich, ihrer Stellung als Geschäftsführerin und Produktionsleiterin in der AU.________ C.________ GmbH aufrecht zu erhalten. Auch die Weiterführung der AS.________ allein durch die Ehefrau des Beschuldigten wäre undenkbar. Zudem ist der Beschuldigte die Hauptbezugsperson für die beiden noch relativ jungen Kinder (geb. 2014 und 2017). Ein Einschnitt in das Leben der beiden Töchter aber auch der Ehefrau durch eine erzwungene Rückkehr in sein Heimatland Nigeria kann nicht negiert werden. Nebst den emotionalen und persönlichen Nachteilen hätte eine Ausweisung des Beschuldigten auch finanzielle Folgen für die Familie. Eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit kann nicht ausgeschlossen werden, was gerade nicht im Interesse der Öffentlichkeit sein kann. Und schliesslich wäre auch eine Ausreise der ganzen Familie, insbesondere für die hier geborene und aufgewachsene Ehefrau des Beschuldigten nicht zumutbar, zumal sie – bis auf ihren Ehemann – keinen Bezug zu Nigeria hat. Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschuldigten daher höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen. Allerdings ist zu betonen, dass der vorliegenden Beurteilung ein Sonderfall zugrunde liegt, woraus keinesfalls geschlossen werden kann, dass eine Familie oder Kinder vor einer Landesverweisung «schützen» oder um es in den Worten der General- staatsanwaltschaft auszudrücken, ein «Freipass für Straftaten» sind. Denn vorliegend handelt es sich um eine echt gelebte und intakte Familie mit einer vorbestehenden Rollenverteilung über mehrere Jahre hinweg. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar einer schweren Straftat 50 schuldig gemacht hat, die Grenze zum qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG allerdings nur knapp erreicht wurde. Zudem hat sich der Beschuldigte seit gut vier Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und war zumindest oberinstanzlich teilweise geständig. Selbst nach der «Renaja-Praxis» bzw. der «Zweijahresregel» wären ausserordentliche Umstände nicht erforderlich, sind allerdings mit Blick auf die finanziellen Folgen für die ganze Familie und die drohende Sozialhilfeabhängigkeit nicht von der Hand zu weisen. Nach Ansicht der Kammer ist daher der Vorinstanz zu folgen, wonach die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz stärker zu gewichten sind als die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschuldigten. Entsprechend ist von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung infolge Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) abzusehen. VI. Kosten und Entschädigungen 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erst- instanzlichen Verfahrenskosten im Hauptverfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 8'284.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), und im Widerrufsverfah- ren, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. Daran ändert auch die oberinstanzli- che Einstellung des Widerrufsverfahrens nichts, zumal die Kostenauferlage im erst- instanzlichen Urteilszeitpunkt mit Blick das Verursacherprinzip folgerichtig und die Höhe angemessen war. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte bezüglich der Dauer der Probezeit und dem Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB), unterliegt aber hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe. Demgegenüber obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe, unterliegt aber, soweit sie eine Probezeit von drei Jahren und eine Landesverweisung von fünf Jahren inkl. Ausschreibung im SIS beantragt. Aufgrund des Ausmasses an Obsie- gen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/2 der oberinstanz- 51 lichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 1'750.00, aufzuerlegen. 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 1'750.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. Für die Einstellung des Widerrufsverfahrens ist lediglich ein marginaler Aufwand entstanden, weshalb sich oberinstanzlich keine Ausscheidung von Verfahrenskos- ten rechtfertigt. 23. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Der Honorarrahmen für ein Strafverfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts reicht von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). In Rechtsmittelverfahren beträgt der Tarifrahmen 10 bis 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt G.________ wurde von der Vorinstanz gemäss Kosten- noten vom 7. November 2019 (pag. 323 ff.) und vom 14. November 2019 (pag. 339 f.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 425; S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'474.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'190.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 52 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecher B.________ macht mit Honorarnote vom 16. Juni 2021 (pag. 532 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 6'978.30, sich zusammensetzend aus einem Zeitaufwand von 29.58 Stunden à 200.00, Auslagen von CHF 563.40 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 498.90, geltend. Vorab ist die geltend gemachte Dauer für Teilnahme an der Urteilseröffnung inkl. Nachbetreuung infolge Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung von 2 Stun- den auf 0.5 Stunden zu kürzen. Weiter ist der Honorarnote zu entnehmen, dass alleine für Recherchen und rechtliche Abklärungen (und teilweise auch für das Aktenstudium) ein Aufwand von 4.5 Stunden verbucht wurde. Dieser Aufwand er- scheint der Kammer als zu hoch, zumal die Verteidigung im Rahmen des Parteivor- trages keine (wesentlichen) Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und zur Rechtsprechung machte. Es erscheint daher angemessen, den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit den Recherchen und rechtlichen Abklärungen um 2.5 Stunden auf insgesamt 2 Stunden zu reduzieren. Zudem stellt die Dossierer- öffnung eine klassische Kanzleiarbeit dar, welche im Stundenansatz eines Rechts- anwalts bzw. Fürsprechers integriert ist. Sie kann nicht verrechnet werden. Damit hat beim Honorar eine Kürzung dieser Position um 0.5 Stunden zu erfolgen. Im Üb- rigen gibt die Honorarnote von Fürsprecher B.________ zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Blick auf seine erst im oberinstanzlichen Verfahren erfolgte Einsetzung als amtlicher Verteidiger ist denn auch der höhere Aufwand von gut 25 Stunden (mehr als 50 % der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von 28.3 Stun- den, vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV) ohne Weiteres gerechtfertigt. Für- sprecher B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von rund 25 Stunden à 200.00 und Auslagen von total CHF 563.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 428.40, entschädigt. Fürsprecher B.________ macht zudem einen Stundenansatz von CHF 300.00 für das volle Honorar geltend (pag. 532). Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Fra- ge, welcher Stundenansatz eines privaten Verteidigers bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint. Gemäss Bundesgericht liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu re- geln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz auf CHF 250.00, ein Ansatz von CHF 300.00 ist in Strafverfahren unüblich. Zudem handelt es sich vorliegend um eine Streitsache mit höchstens durchschnittlicher Bedeutung und einen Pro- zess von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Auch vor diesem Hintergrund er- scheint ein Stundenansatz von CHF 300.00 unangemessen. Das volle Honorar wird somit vorliegend auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet und auf CHF 6'250.00 festgesetzt. Zudem werden die aufgeführten 1’311 Fotokopien – wie für das amtliche Honorar – mit CHF 0.40 pro Kopie berück- sichtigt. Im Übrigen gibt die Honorarnote von Fürsprecher B.________ zu keinen 53 Bemerkungen Anlass. Das volle Honorar beträgt folglich CHF 7'338.05 (25 Stun- den à CHF 250.00, Auslagen von CHF 563.40 und 7.7 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 524.65). Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Be- schuldigte dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 5'991.80, ausmachend 2'995.90, zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'346.25, ausma- chend CHF 673.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 2'995.90) und Nachzahlungspflicht (CHF 673.15). VII. Verfügungen 24. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]). 25. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AV.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 54 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil PEN 19 62+930 des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 19. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogen (Kugeln mit Kokaingemisch) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Grammwaage - 1 Natel Nokia 105 inkl. Ladekabel und 2 SIM-Karten (SIM-Karte 1: H.________; SIM-Karte 2: I.________) 3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, beträgt CHF 4‘357.90 (Art. 71 StGB). 4. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 717.10 wird eingezogen (Art. 70 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen durch 1. Veräussern von insgesamt 50.5 Gramm Kokaingemisch, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 2. Juli 2017 in C.________, namentlich wie folgt: 1.1. 7.5 Gramm Kokaingemisch an D.________ von Juli 2016 bis Juli 2017; 1.2. 43 Gramm Kokaingemisch an E.________ von Juli 2015 bis Juli 2017. 2. Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 39 % Kokain-Base, ausmachend 2.5 Gramm reines Kokain), begangen am 12. Juli 2017 in C.________. und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51 aStGB 55 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag (12. Juli 2017) wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'284.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3'500.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), 1/2 ausma- chend CHF 1'750.00. III. 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), 1/2 ausmachend CHF 1'750.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. IV. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil des Regional- gerichts Berner Jura-Seeland vom 27. November 2015 (PEN 15 78) für eine Geldstra- fe von 55 Tagessätzen zu je CHF 20.00 gewährten bedingten Vollzug wird einge- stellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausge- schieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt G.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 56 Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.21 200.00 CHF 2’842.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 74.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’916.30 CHF 233.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’149.60 volles Honorar 14.21 CHF 3’271.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 74.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’345.30 CHF 267.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’612.90 nachforderbarer Betrag CHF 463.30 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.09 200.00 CHF 2’818.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 119.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’087.40 CHF 237.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’325.15 volles Honorar 14.09 CHF 3’493.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 119.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’762.40 CHF 289.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’052.10 nachforderbarer Betrag CHF 726.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'474.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'474.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'190.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 57 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 563.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’563.40 CHF 428.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’991.80 volles Honorar CHF 6’250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 563.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’813.40 CHF 524.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’338.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’346.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'991.80. A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'991.80, 1/2 ausmachend CHF 2'995.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'346.25, ausmachend CHF 673.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 2'995.90) und Nachzahlungspflicht (CHF 673.15). VI. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - G.________ (nur Dispositiv, auszugsweise [Ziff. V.1.]) 58 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 18. Juni 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. September 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 59