IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. A.________ wird verboten, sich C.________ auf eine Distanz von weniger als 100 m anzunähern; bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Beschuldigte unverzüglich zu entfernen. Ferner ist es ihm verboten, C.________ telefonisch, schriftlich oder elektronisch zu kontaktieren. Das Kontakt- und Rayonverbot wird auf zwei Jahre seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils befristet (Art. 67b StGB). 3. Folgender Gegenstand wird A.___