Fürsprecher B.________ macht mit Honorarnote vom 27. Oktober 2021 oberinstanzlich einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 18.5 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 6 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung, welche allerdings nur rund 4 ½ Stunden dauerte. Dieser Posten ist entsprechend um 1 ½ Stunden zu kürzen. 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde bzw. wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren für die Aufwendungen im Zivilpunkt wie folgt bestimmt: