II. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 13'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Juli 2020 zu bezahlen. 2. Ferner wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: