4.3. im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft); 4.4. am 9. Mai 2018 in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft); 4.5. am 11. Mai 2018 im P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) und im Auto und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 41 Abs. 1 Bst. a, 42 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 106, 126 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, 181, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und Abs. 4, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.