Vergewaltigung wird gemäss Art. 190 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte wurde wegen Vergewaltigung, versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeiten verurteilt. Dabei stellt der Schuldspruch wegen Vergewaltigung eine besonders schwere Straftat dar.