O., S. 5). 33.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil für 8 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen. Vergewaltigung wird gemäss Art. 190 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.