Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen