macht für das oberinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 5'551.65 (Zeitaufwand: 22.42 Stunden; Auslagen: CHF 670.75; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 396.90) geltend. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 864 ff.). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.___