Fürsprecher B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'758.20 ausgerichtet. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin D.________ vom 28. Oktober 2022 festgesetzt (pag. 864 ff.). Rechtsanwältin D.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 5'551.65 (Zeitaufwand: 22.42 Stunden;