53 CHF 13’568.25 ausbezahlt wurde (Abrechnung unentgeltliche Rechtspflege; pag. 609). Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Verurteilung voll rückzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 32.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, gestützt auf die von ihm in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Honorarnote vom 27. Oktober 2021 (pag. 857 ff.) festgesetzt.