Die vor der Vorinstanz zugunsten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verfügte amtliche Entschädigung von CHF 13’568.25 (inkl. Auslagen und MWST) wird bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls bestätigt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von