Fürsprecher B.________ hat erstinstanzlich auf ein Nachforderungsrecht verzichtet (Honorarnote vom 9. Juli 2020; pag. 553). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die vor der Vorinstanz zugunsten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.___