Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ von CHF 9'929.40 (inkl. Auslagen und MWST) für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 595). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 9'929.40 ausbezahlt wurde (Abrechnung unentgeltliche Rechtspflege; pag. 607). Fürsprecher B.__