31.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Bst. b VKD auf CHF 6‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Sie sind dem Beschuldigten, der mit seinen Anträgen vollumfänglich un-