Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von gesamthaft CHF 21'699.90 (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 595). Die Höhe der Auslagen ist nachvollziehbar und die Festlegung der Gebühren angemessen. Für eine Änderung der Kostenverlegung besteht kein Anlass. Der Beschuldigte hat die Kosten von insgesamt CHF 21'699.90 zufolge Erneuerung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu tragen. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren