Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13‘000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 10. Juli 2020 zu bezahlen. Die Ausfällung einer höheren Genugtuung steht angesichts der geltenden Dispositionsmaxime nicht zur Diskussion. Soweit weitergehend wird die Forderung der Privatklägerin auch oberinstanzlich dem Grundsatz nach gutgeheissen und des Weiteren auf den Zivilweg verwiesen. Für den Zivilpunkt werden im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten ausgeschieden. VIII. Kosten und Entschädigung