Die von diesem begangenen Delikte führten überdies zu einer langfristigen Behandlungsbedürftigkeit der Privatklägerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Privatklägerin hatte auch zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor mit den Vorfällen zu kämpfen (vgl. E. IV.20 hiervor). Die in der Anschlussberufung beantragte Genugtuung von CHF 13'000.00 erweist sich ohne Weiteres als angemessen. Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13‘000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 10. Juli 2020 zu bezahlen.