51 rücksichtslos durchgesetzt. Auch ist gestützt auf die Eheschliessung der Parteien und angesichts des erst kurzen Aufenthalts der Privatklägerin in der Schweiz klarerweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten zu schliessen. Die von diesem begangenen Delikte führten überdies zu einer langfristigen Behandlungsbedürftigkeit der Privatklägerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung.