30. Erwägungen der Kammer Im Vergleich zu anderen Fällen scheint die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung von CHF 8’000.00 resp. CHF 9'000.00 tief. Der Beschuldigte hat eine Vergewaltigung sowie eine versuchte Nötigung, Drohungen und Tätlichkeiten zu Lasten der Privatklägerin begangen. Wie bei der Strafzumessung ausgeführt, ist das Verschulden der Vergewaltigung noch im unteren Rahmen zu verorten. Der Beschuldigte hat dabei aber unter vorgehender Gewaltanwendung seinen Willen