Die Vergewaltigung der Privatklägerin ziehe eine jahrelange Therapie nach sich. Zudem sei die Vergewaltigung nicht das einzige die Genugtuung begründende Delikt. Die Delikte hätten bei der Privatklägerin bis heute seelische Spuren, Belastungs- und Schlafstörungen sowie auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung hinterlassen und seien im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses geschehen. Die Beschuldigte habe bei ihrer Einreise über kein Einkommen verfügt und sei demnach zu 100% von ihrem Ex- Mann abhängig gewesen.