Die Vorinstanz ziehe zwar zur Bestimmung der Basisgenugtuung die Aufstellung aus dem Werk von Hütte/Landholt heran, weiche davon aber enorm ab, indem sie eine Genugtuung von CHF 8'000.00 in der Urteilsbegründung bzw. CHF 9'000.00 im Dispositiv festsetzte. Die von ihr genannten Referenzurteile seien überdies ungeeignet. Das Opfer habe in allen angeführten Fällen keine persönliche Beziehung zum Täter gehabt. Bei mehreren der genannten Referenzfälle sei die Genugtuungssumme auch höher ausgefallen. Die Vergewaltigung der Privatklägerin ziehe eine jahrelange Therapie nach sich.