Die Therapie der Privatklägerin sei noch nicht abgeschlossen. Es sei derzeit nicht möglich die Schadenersatzforderung abschliessend zu beziffern, weshalb die Zivilklage, abgesehen von der Genugtuung, im Grundsatz anzuerkennen und auf den Zivilweg zu verweisen sei. Die vorinstanzlich gesprochene Genugtuung sei als stossend zu betrachten. Die Vorinstanz ziehe zwar zur Bestimmung der Basisgenugtuung die Aufstellung aus dem Werk von Hütte/Landholt heran, weiche davon aber enorm ab, indem sie eine Genugtuung von CHF 8'000.00 in der Urteilsbegründung bzw. CHF 9'000.00 im Dispositiv festsetzte.