29. Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin beantragt oberinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 13’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Juli 2020. Im Übrigen sei die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (Anträge in der Berufungsverhandlung gemäss E. I.6 hiervor). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin begründete die Anträge in der Berufungsverhandlung wie folgt (pag. 849 f.): Die Therapie der Privatklägerin sei noch nicht abgeschlossen.