__ abgenötigten sexuellen Handlungen adäquat kausal in ihrer psychischen und sexuellen Integrität sowie durch die Demütigung auch in ihrer Ehre verletzt wurde. Eine Persönlichkeitsverletzung ist damit zu bejahen. Die Haftungs- 50 voraussetzungen sind damit ohne Weiteres erfüllt. Da sie durch den A.________ vergewaltigt wurde, liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung schwerwiegendster Art vor. Die erlittene Unbill kann vorliegend nicht anders als durch die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abgegolten werden.