596). Weiter erwog die Vorinstanz, die Schadenshöhe lasse sich noch nicht beziffern, weshalb sie die Schadenersatzklage im Grundsatz guthiess und die Parteien zur Bestimmung der Höhe an das Zivilgericht verwies (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 660). Zur Begründung hielt sie fest (vgl. S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 660): Es kann festgehalten werden, dass C.________ durch die durch A.________ abgenötigten sexuellen Handlungen adäquat kausal in ihrer psychischen und sexuellen Integrität sowie durch die Demütigung auch in ihrer Ehre verletzt wurde.