28. Vorinstanzliche Erwägungen Nach Anführen von Referenzfällen schloss die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung auf eine Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 659 f.). In ihrem Urteilsdispositiv verurteilte sie den Beschuldigten hierzu abweichend zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 9'000.00 zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft des Urteils (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 596).