Versuchte Delikte weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf wie vollendete Delikte. Sie können aber unter Umständen – je nach Grad der Vollendung – dazu führen, die Basisgenugtuung im unteren Rahmenbereich anzusiedeln (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4.1.4., S. 164).