Die Verarbeitung der Folgen einer Vergewaltigung ist der zweite, in weiten Bereichen nur schwer objektivierbare Teil. Infektion, Depression, Suizidalität, Schwangerschaft, Verlust der Lebensfreude und anderen Folgen sind sehr unterschiedlich und sollten daher nicht schon bei der Bestimmung der Basisgenugtuung mitberücksichtig werden. Lange medizinische und eventuell psychotherapeutische Behandlungen sind zwar aufwändig, lassen sich aber im Rahmen der 2. Phase (Bemessungsphase) sicherlich besser auf den individuellen Genugtuungsanspruch ausrichten (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4.1., S. 160).